0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 in Kraft getreten.

Der ursprüngliche Abs. 4, der die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 42, 43 betraf, ist durch Art. II § 15 Nr. 1a, Art. II § 25 Abs. 1 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 aufgehoben und durch § 50 Abs. 4 SGB X ersetzt worden.

Mit Art. 5 Nr. 3, Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) sind die Abs. 2 und 3 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift über die Verjährung auch von Sozialleistungsansprüchen, war zuvor uneinheitlich und unvollständig in Einzelgesetzen geregelt (vgl. § 222 AFG, §§ 29, 223 RVO). Mit Einführung des SGB wurden diese (weitestgehend inhaltsgleichen) Regelungen für das gesamte Sozialgesetzbuch in § 45 geregelt und vereinheitlicht. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz im deutschen Recht, wonach alle Ansprüche einer Verjährung unterliegen. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden, vermeidet Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung über Anspruchsvoraussetzungen und Ansprüche für länger zurückliegende Zeiträume und dient auch dem Interesse der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 30), wonach Leistungsansprüche innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden sollen, weil der mit den Leistungen verfolgte sozialpolitische Zweck später i. d. R. nicht mehr erreicht werden kann, dürfte dagegen für die meisten der Sozialleistungsansprüche, insbesondere solche in Geld, nicht zutreffen. Die Vereinheitlichung der Verjährungsfrist für Sozialleistungsansprüche auf 4 Jahre orientierte sich an den Verjährungsfristen für wiederkehrende Leistungen nach § 197 BGB in der seit 1975 und bis Ende 2001 geltenden Fassung (BT-Drs. 7/868 S. 30).

 

Rz. 3

Für das Sozial- und Sozialversicherungsrecht werden außer der Verjährungsfrist (Abs. 1) keine eigenständigen Regelungen getroffen. Vielmehr wird für die Verjährung und deren Wirkung in Abs. 2 auf die Vorschriften des BGB (§§ 195 ff. BGB) verwiesen, wobei dieser Verweis auch nur die entsprechende, also sinngemäße Anwendung vorsieht. Lediglich in Abs. 3 werden über das BGB hinaus eigenständige Regelungen zur Hemmung der Verjährung für das Sozialrecht getroffen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift hat über den eigentlichen Regelungsbereich für die Verjährung von Sozialleistungen nach § 11 im Zusammenhang mit anderen Verjährungsvorschriften (§§ 25, 27 SGB IV, §§ 50, 113 SGB X) nach der Rechtsprechung die Bedeutung einer grundsätzlichen Verjährungsregelung mit einer Verjährungsfrist von 4 Jahren für alle im Sozialrecht begründeten Ansprüche, also auch für die Ansprüche der Leistungserbringer gegenüber den Sozialleistungsträgern, so dass dafür trotz § 69 Satz 3 SGB V nicht die 3-jährige Verjährungsfrist des BGB gilt (vgl. BSG, Urteil v. 12.5.2005, B 3 KR 32/04 R, und BSG, Urteil v. 19.9.2013, B 3 KR 31/12 R). Für die Verjährung des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber nach § 405 RVO (jetzt: § 257 SGB V) hatte das BSG bereits mit Urteil v. 2.6.1982 (12 RK 66/81) die §§ 25 und 45 SGB IV zur Lückenfüllung herangezogen.

 

Rz. 5

Durch die rückwirkende Neufassung der Abs. 2 und 3 durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) ab 1.1.2002 wurde dem geänderten Verjährungsrecht des BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) Rechnung getragen. Mit der Änderung des BGB ist die bisherige Unterbrechung der Verjährung als Neubeginn der Verjährung geregelt und diese auf Anerkenntnisse oder Vollstreckungshandlungen beschränkt worden (§ 212 BGB). Ansonsten ist für die bisherigen Tatbestände der Unterbrechung nur noch die Hemmung der Verjährung vorgesehen (§§ 203 ff. BGB). (Zur Übergangsregelung vgl. Komm. zu § 70.) Trotz der Verkürzung der Regelverjährung auf 3 Jahre im BGB, ist für das SGB die 4-jährige Verjährungsfrist beibehalten worden (vgl. auch die Verjährungsfrist von 4 Jahren für Beitragsansprüche in § 25 SGB IV und Komm. dort). Der Verjährungsbeginn ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs (§ 199 BGB) ist für das SGB nicht übernommen worden, sondern die Verjährung beginnt nach wie vor mit dem Entstehen des gesetzlichen Anspruchs, mit dem im Regelfall zugleich die Fälligkeit verbunden ist (vgl. § 41 und Komm. dort).

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 6

Die Vorschrift gilt unmittelbar für alle Ansprüche auf Sozialleistungen des Berechtigten gegen den Sozialleistungsträger (§ 40). Dabei wird eine Unterscheidung zur Art der Leistungsgewährung nicht vorgenommen. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ansprüche auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet sind (§ 11) oder es sich um einmalige, wiederkehrende oder laufende Leistungen handelt. Bei Dienst- oder Sachleis...

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