0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht durch Art. 5 Nr. 2, Art. 25 Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist das erforderliche Korrektiv für die rückwirkende Änderung der Regelungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung in § 45 Abs. 2 und 3, die auch die bereits laufende Verjährung von Ansprüchen erfassen würde. Sie trifft mit der Verweisung auf die Übergangsregelung des EGBGB insbesondere die Regelungen hinsichtlich der geänderten Bestimmungen über den Beginn, die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung und deren Auswirkungen für derartige Tatbestände, die bis zum 31.12.2001 vorlagen. Die Regelung beschränkt sich mit der Verweisung auf Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB allerdings auf die Regelungen in § 45 Abs. 2 und 3, da die Regelverjährungsfrist von 4 Jahren in § 45 Abs. 1 nicht geändert wurde, so dass keine Bestimmung im Hinblick auf die anzuwendende Verjährungsfrist erforderlich war, wie dies in Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB geregelt ist. Eine § 70 vergleichbare Regelung enthält § 120 Abs. 5 SGB X für die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs durch Geltendmachung des Anspruchs durch Verwaltungsakt und die Verjährung bei dessen Bestandskraft (§ 52 SGB X) und die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung für Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander (§ 113 Abs. 2 SGB X). Die entsprechende Übergangsregelung in § 115a SGB IV war durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 mit der Begründung aufgehoben worden, dass sie durch Zeitablauf überholt sei.

2 Rechtspraxis

2.1 Neuregelung des Verjährungsrechts

 

Rz. 3

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) ist das Verjährungsrecht des BGB mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert worden. Die zivilrechtliche Neuregelung des Verjährungsrechts ist trotz der durch die Rückverweisung auf das BGB bedingten Bedeutung für das Sozialrecht nicht zeitgleich umgesetzt worden, sondern erst im HZvNG v. 21.6.2002 rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2002 nachvollzogen worden.

 

Rz. 4

Die Verkürzung der Regelverjährung auf 3 Jahre im Zivilrecht (§ 195 BGB) ist in das Sozialrecht nicht übernommen worden; es verbleibt vielmehr bei der bisherigen regelmäßigen Verjährungsfrist von 4 Jahren (vgl. § 45, §§ 24 und 27 SGB IV, § 113 SGB X) und auch bei der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren z. B. in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und § 52 Abs. 2 SGB X oder bei rechtskräftiger Entscheidung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Nach dem insoweit durch Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestätigten Grundsatz gilt, dass das neue Verjährungsrecht des BGB für die Ansprüche gilt, die am 1.1.2002 noch nicht verjährt waren. Da allerdings die Verjährungsfristen des SGB nicht geändert wurden, hat die Übergangsregelung für die Verjährungsfristen nach § 45 Abs. 1 selbst keine Bedeutung.

2.2 Übergangsregelungen zur Verjährung

 

Rz. 5

Bedeutung für die Verjährung haben die Übergangsregelungen lediglich in den Fällen, in denen der Ablauf der Verjährungsfrist im Raum steht, also die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nach früherem Recht und nach neuem Recht zu beurteilen sind. Die Änderung des Verjährungsrechts des BGB hat insoweit Einfluss auf das Verjährungsrecht des SGB, als für die Verjährung in § 45 Abs. 2 darauf zurückverwiesen wird und in § 45 Abs. 3 zusätzliche eigene Hemmungstatbestände geregelt werden. Die zivilrechtlichen Änderungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung, die die bisherigen Regelungen über die Hemmung und insbesondere die Unterbrechung der Verjährung ersetzten, können sich daher auch auf den Ablauf der Verjährung nach § 45 auswirken.

2.3 Verjährungshindernisse

 

Rz. 6

Für die dafür erforderliche Übergangsregelung wird daher, wie für das Verjährungsrecht des BGB im Sozialrecht insgesamt, die nur entsprechende Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB angeordnet.

 

Rz. 7

Die Übergangsregelung betrifft im Wesentlichen die Tatbestände der Unterbrechung der Verjährung, die mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.1.2002 weggefallen sind. Hierzu trifft Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die grundsätzliche Bestimmung, dass Ereignisse vor dem 1.1.2002, die nach § 45 Abs. 2 a. F. für den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn auch für die Verjährung von Sozialleistungen maßgeblich waren, nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht zu beurteilen sind. Ergänzend dazu ist zusätzlich in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB geregelt, dass dann, wenn nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht ein Umstand eintritt, nach dem die Unterbrechung der Verjährung...

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