0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 8, Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt und seither nicht geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trägt dem besonderen Behördenaufbau der Stadtstaaten Rechnung. Sie entspricht inhaltlich der zeitgleich aufgehobenen Regelung des Art. II § 21 des SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschriften des SGB knüpfen in vielen Bereichen an den Verwaltungsaufbau der Flächenstaaten mit einem zweistufigen Verwaltungsaufbau und Kreisen und kreisfreien Städten als zuständige Behörden an (vgl. z. B. § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 28 Abs. 2, §§ 69 ff. SGB VIII, §§ 97 ff. SGB XII). Die Vorschrift beinhaltet die Ermächtigung der Stadtstaaten, die Vorschriften des SGB I und auch der anderen Sozialgesetzbücher an ihren besonderen Verwaltungsaufbau anzupassen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Stadtstaaten über keinen mehrstufigen Verwaltungsaufbau (Unter-, Mittel- und Oberbehörden) verfügen, an den die sozialrechtlichen Vorschriften anknüpfen. Dies erfolgt im Regelfall durch Anordnung (so z. B. in Hamburg die Anordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung v. 20.11.1990, Amtl.Anz. 1990 S. 2303) oder Rechtsvorschriften, die bestimmten Behörden des Stadtstaates die Aufgaben von zuständigen Landes- oder oberen bzw. obersten Landesbehörden zuweisen.

 

Rz. 4

Bedeutung hat die Regelung nur, soweit die Stadtstaaten als Behörde für die Ausführung von Gesetzen zuständig sind, die Sozialgesetzbücher sind oder nach § 68 als solche gelten, z. B. das SGB VIII, SGB XII und das WoGG. Der Behördenaufbau und die Zuständigkeit sind dabei insbesondere für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X und die zuständigen Widerspruchsbehörden, zumeist für die bei Stadtstaaten fehlende nächsthöhere Behörde, von Bedeutung.

 

Rz. 5

Soweit die Vorschriften der Sozialgesetzbücher durch eigenständige Behörden oder Körperschaften ausgeführt werden, ist die Stadtstaatenklausel auch dann nicht von Bedeutung, wenn diese landes- und damit auch stadtstaatenbezogen organisiert sind. Keinen Bedarf für die Anwendung von § 69 gibt es, soweit in bestimmten Bereichen (z. B. § 26 Abs. 2, § 28a Abs. 2) die Behördenstruktur ausdrücklich der landesrechtlichen Bestimmung überlassen ist.

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