Rz. 12

Von der Regel des Abs. 1 Satz 1, wonach für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe ist, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, kann nicht, auch nicht im Wege der Vereinbarung, abgewichen werden (vgl. Rz. 14; Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 13; Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 34). Sie ist unabdingbare Schutzvorschrift für den "Hilfesuchenden" (BVerwG, Urteil v. 28.11.1974, V C 18/74; Deckers, in: Wahrendorf/Grube/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 5).

 

Rz. 13

Insofern ist Abs. 1 Satz 1 mehr als nur eine reine Verfahrens- oder Ordnungsvorschrift für die Träger der Sozialhilfe (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 1; Deckers, in: Wahrendorf/Grube/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 5; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 8). Sie erfüllt die rechtsstaatliche Funktion eines Schutzes des Leistungssuchenden insofern, als dieser sich kraft der gegebenen gesetzlichen Zuweisung immer an den Sozialhilfeträger wenden kann, in dessen Bereich er sich (aus welchen Gründen auch immer) im Zeitpunkt des Eintritts der ihn treffenden Not- oder Bedarfslage befindet (vgl. auch Rz. 2).

 

Rz. 14

Gelegentlich haben Sozialhilfeträger zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung langwieriger Kostenerstattungsverfahren den Versuch unternommen, die Regelung des Abs. 1 Satz 1 im Wege der gegenseitigen Vereinbarung abzuändern. Demgegenüber wurden auf der Grundlage solcher Vereinbarungen erbrachte Sozialhilfeleistungen von dem gesetzlich unzuständigen Sozialhilfeträger als nicht rechtmäßig gewertet (vgl. Rz. 12; HessVGH, Urteil v. 30.4.1996, 9 UE 1079/92; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 13), sodass in diesen Fällen auch keine Heranziehung Dritter möglich war, da diese die Rechtmäßigkeit der Leistung voraussetzt.

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