0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 heißt es zu dieser Regelung:

Zitat

Die Obersten Landessozialbehörden unterstützen bereits jetzt die Träger der Sozialhilfe in vielfältiger Weise. Mit der neuen Regelung, die die Bedeutung dieser Unterstützung herausstellt und die Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe stärken soll, wird diese Praxis gesetzlich verankert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Diese Regelung hat der Gesetzgeber ganz neu in das SGB XII eingefügt; sie hat keine vergleichbare Vorgängerregelung im BSHG. Allenfalls könnte man eine Anleihe beim früheren § 101 BSHG machen, da im Rahmen dieser Regelung die Aufgabe der Weiterentwicklung der Sozialhilfe den überörtlichen Trägern zugewiesen war (Steimer, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II, Sozialgesetzbuch XII, Bd. 1, Stand: Juli 2006, § 7 Rz. 1; Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und AsylbLG, Kommentar, 44. Aktualisierung, Stand: August 2005, § 7 Rz. 1).

Die umschriebenen Aufgaben für die obersten Landessozialbehörden entsprechen weitgehend den in der Praxis vorhandenen Situationen. Im Ergebnis schließt die Vorschrift an die Regelung des § 83 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) an (vgl. Schellhorn, Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB – das neue SGB XII, NDV 2004 S. 168). Es soll mit dieser Vorschrift die in der Praxis festzustellende Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Sozialhilfeträgern gesetzlich verankert werden. Die obersten Landessozialbehörden haben danach eine konkrete Unterstützungsverpflichtung (Fichtner/Wenzel, SGB XII, Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 7 Rz. 1; Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 7; Schellhorn,/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 18. Aufl. 2010, § 7 Rz. 3; Schlegel/Voelzke, SGB XII, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, § 7 Rz. 5). Die Regelung findet auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit dem 1.1.2013 keine Anwendung mehr (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 7 Rz. 2).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die obersten Landessozialbehörden sind nicht identisch mit den in § 3 benannten Sozialhilfeträgern. Es handelt sich aber auch keineswegs um "dienstvorgesetzte" Stellen, die etwa im Wege der Anweisung zwingende Vorgaben für die Umsetzung des SGB XII für die örtlich handelnde Ebene machen können.

 

Rz. 4

Ihre Aufgabe ist zunächst vordringlich, den Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Sozialhilfeträgern zu fördern. Dies kann etwa im Rahmen von regelmäßigen Konferenzen oder Arbeitskreisen z. B. zu bestimmten Themenfeldern geschehen.

Denkbar ist, dass zu unterschiedlichen Arbeitsfeldern, Themenbereichen oder Problemfeldern zeitlich befristete Arbeitsgruppen eingerichtet werden, um eine möglichst einheitliche Gewährungspraxis vor Ort zu ermöglichen. Dabei darf man gespannt sein, inwieweit die vielen Sozialhilfeträger mit ihren ganz unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ein besonders großes Interesse an einer möglichst einheitlichen und vergleichbaren Sozialhilfegewährungspraxis haben werden. In regionalen Kreisen/Gruppen gab es schon in der Vergangenheit regelmäßige "Sozialamtsleiterkonferenzen". Diese könnten jetzt aufeinander abgestimmt arbeiten bzw. noch effektiver koordiniert werden.

 

Rz. 4a

Es wäre rechtlich unbedenklich, wenn die Spitzenverbände der kommunalen Sozialleistungsträger (Städte- und Gemeindebund bzw. Landkreistag) bei eventuell anstehenden landesweite Planungen frühzeitig mit eingebunden werden; denn sie kennen die strukturellen Gegebenheiten ihrer Mitglieder und deren möglicherweise bestehenden Kooperations- und Koordinierungsbedarf. Zu überlegen wäre dann aber auch von Seiten der obersten Landessozialbehörden, ob nicht zumindest in Teilen Vertreter der Verbände der freien Wohlfahrtspflege bei bestimmten Themenstellungen wegen ihrer Erfahrungen bei der Sozialhilfegewährungspraxis im jeweiligen Bundesland beteiligt werden sollten. Zum einen entspräche dies dem gesetzlichen Auftrag zur Zusammenarbeit gemäß § 4 und zum anderen verfügen viele Beratungsstellen der freien Verbände über ganz konkrete praktische Erfahrungen. Sie könnten also durchaus diese Erkenntnisse für die Bereiche der Leistungsüberprüfung, der Zielgerichtetheit oder der Qualität in einen Erfahrungsaustausch mit einbringen.

Einen Rechtsanspruch der Sozialhilfeträger auf konkrete und damit auch finanzielle Maßnahmen kann man aus der Vorschrift nicht ableiten (Linhart/Adolph, a. a. O., § 7 Rz. 4). Die Vorschrift enthält faktisch einen reinen Programmsatz, aus dem keine subjektiven Rechte der Sozialhilfeträger auf Förderung abgeleitet werden können (Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 7 Rz. 13).

 

Rz. 5

Schwerpunkte der Unterstützung sollen der Erfahrungsaustausch im Bereich der Durchführung und Entwicklung von Dienstleistungsinstrumenten sein sowie die Förderung der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistu...

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