Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 heißt es zu dieser Regelung:

Zitat

Die Obersten Landessozialbehörden unterstützen bereits jetzt die Träger der Sozialhilfe in vielfältiger Weise. Mit der neuen Regelung, die die Bedeutung dieser Unterstützung herausstellt und die Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe stärken soll, wird diese Praxis gesetzlich verankert.

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