Rz. 21

Fraglich kann im Einzelfall sein, in welchem (Konkurrenz-)Verhältnis § 36 zu der (weiteren) Darlehensvorschrift in § 37 steht (vgl. dazu insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2011, L 12 SO 49/09 Rz. 46 m. w. N.). Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass § 37 ausschließlich auf die vom Regelbedarf des § 27a Abs. 1 und 2 umfassten Bedarfe Anwendung findet, wohingegen § 36 von seiner systematischen Stellung her eher auf den nicht vom Regelbedarf umfassten Unterkunftsbedarf ausgerichtet ist. Weder nach seinem Wortlaut noch unter dem Gesichtspunkt der Entstehungsgeschichte (vgl. Rz. 1a) ist § 36 jedoch auf Schulden aus Bedarfen nach § 35 beschränkt (vgl. Hessisches LSG, Urteil v. 17.5.2010, L 9 AS 69/09 Rz. 39 – zur Rechtslage nach dem SGB II; zweifelnd wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.1.2014, L 9 SO 532/13 Rz. 11). Zu Überschneidungen und damit einem Konkurrenzverhältnis kann es also nur kommen, wenn der Regelbedarf betroffen ist (z. B. im Fall der Übernahme von Stromschulden beim Haushaltsstrom). In anderen Fällen (z. B. Übernahme von Schulden aus Unterkunfts- bzw. Heizkosten) ist § 37 schon tatbestandlich nicht einschlägig. Im Überschneidungsbereich zwischen § 36 und § 37 ist § 36 die speziellere Vorschrift, weil sie einen Sonderfall der Leistungserbringung betrifft (so bzw. ähnlich auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 37 Rz. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2011, L 12 SO 49/09 a. a. O.; LSG Hessen, a. a. O., Rz. 36 m. w. N. – zur Rechtslage nach dem SGB II; a. A. Dauber, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 34 Rz. 3). Teilweise (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.7.2014, L 9 SO 388/12 Rz. 51) wird die Auffassung vertreten, dass § 37 bei der Übernahme von Schulden – egal auf welchen Bedarf sie sich beziehen – nie Anwendung findet, weil Schulden nicht zum Regelbedarf zählen.

 

Rz. 22

Soweit es um Schulden geht, die typischerweise von § 36 erfasst werden, ist die Regelung abschließend. Leistungen nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) kommen dann nicht in Betracht. Denn die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind grundsätzlich nachrangig (vgl. Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 67 Rz. 27; vgl. aber auch § 4 Abs. 2 der VO zu § 67). §§ 67 ff. können jedoch z. B. für die Übernahme künftiger Mietzinsen in Betracht kommen (vgl. LSG Bayern, Beschluss, v. 17.9.2009, L 18 SO 111/09 B ER Rz. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.6.2005 L 20 B 2/05 SO ER Rz. 3).

 

Rz. 23

Zum Verhältnis zu § 35 vgl. Rz. 7.

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