Rz. 7

Abs. 2 regelt, auf welchem Weg die unterschiedlichen Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich erbracht werden können. Ein Sicherstellungsauftrag an die Träger ist damit nicht verbunden (vgl. Rz. 3). Bis zum 31.7.2019 war vom Gesetz differenziert vorgegeben, welche der in § 34 Abs. 2 bis 7 genannten Leistungen als Sach- und Dienstleistungen (insbesondere durch personalisierte Gutscheine - dazu näher Abs. 3 – oder Direktzahlungen – dazu näher Abs. 4 – an Anbieter) oder durch Geldleistungen erbracht werden konnten. Der Wortlaut ("insbesondere" – Satz 1 HS 2) macht klar, dass personalisierte Gutscheine und Direktzahlungen an Anbieter nicht die einzigen Möglichkeiten der Leistungserbringung darstellen. D.h. die Sach- und Dienstleistungen können auch anders z. B. in Form einer Kostenübernahmeerklärung oder im Rahmen eines Chipkartensystems erfolgen (vgl. hierzu die ursprüngliche beabsichtigte Gesetzesfassung und die dazu gehörige Begründung BT-Drs. 17/3404 S. 32 und 125).

 

Rz. 7a

Anbieter (Legaldefinition Satz 1 Nr. 2) kann jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Abs. 2 und 5 bis 7 anbietet (vgl. auch Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34a Rz. 43).

 

Rz. 8

Zunächst konnten nur Leistungen nach § 34 Abs. 3 und Abs. 4 (für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf und für den Schultransport) als Geldleistung unmittelbar an die nachfragende Person erbracht werden. Für die Leistungen nach § 34 Abs. 2 und Abs. 5 bis 7 (Schulausflüge/Klassenfahrten, Schülertransport, Mittagsverpflegung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) kam ursprünglich (allein) die Gewährung in Form von Sach- und Dienstleistungen in Betracht (besondere gesetzliche Bestimmung i. S. v. § 10 Abs. 3). Satz 2 i. d. F. seit dem 1.8.2013 räumte den Trägern der Sozialhilfe aus Praktikabilitätserwägungen (vgl. dazu im Einzelnen BT-Drs. 17/12036 S. 8 f.; Stellungnahme des Deutschen Vereins v. 28.2.2013 B, I, 3 – abrufbar auf der Homepage des Deutschen Vereins im Internet unter http://www.deutscher-verein.de) erstmals die Möglichkeit ein, nach ihrem Ermessen auch die Leistungen nach § 34 Abs. 2 für Schulausflüge/Klassenfahrten als Geldleistungen zu erbringen.

 

Rz. 9

Ab dem 1.8.2019 sind die Sätze 1 und 2 vollständig umgestaltet worden (vgl. Rz. 1). Satz 1 sieht nunmehr vor, dass alle Leistungen nach § 34 Abs. 2 sowie Abs. 5 bis 7 alternativ als Sach- und Dienstleistungen (insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen – vgl. Rz. 8), als Direktzahlungen oder als Geldleistungen erbracht werden können. Damit wird – wie schon bei der Änderung von Satz 2 zum 1.8.2013 (vgl. Rz. 8) – dem Einwand Rechnung getragen, dass die Erbringungswege Sachleistungen sowie Direktzahlungen mit hohem Aufwand verbunden sein können (vgl. BT-Drs. 19/7504 S. 52 f.). Es verbleibt – wie bisher – auch innerhalb des neu gesetzten Rahmens dabei, dass die Träger nach pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessen (vgl. dazu auch § 17 Abs. 2 sowie § 29 SGB I) darüber entscheiden, in welcher Form sie die Leistung erbringen (BT-Drs. a. a. O.). Entscheidet sich der Sozialhilfeträger für die Erbringung von Geldleistungen, ist für die Abwicklung seit dem 1.8.2019 Abs. 5 (n. F.) zu beachten.

 

Rz. 10

Ebenso wie bisher werden Leistungen nach § 34 Abs. 3 und 4 (Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung) ausschließlich in Form von Geldleistungen erbracht (Satz 3 – vgl. BT-Drs. 19/7504 S. 51 f.). Insofern steht den Leistungsträgern also auch kein Auswahlermessen zu. Einzelheiten der Leistungserbringung über Gutscheine und betreffend die Direktzahlung an Anbieter sind in den Abs. 3 und 4 geregelt.

 

Rz. 11

In Fällen, in denen ein Träger zu Unrecht Leistungen nach § 34 nicht bewilligt oder in "Eil- und Notfällen" kann sich die Frage stellen, ob die Betroffenen einen Anspruch auf Kostenerstattung oder Freistellung geltend machen können, wenn sie sich die Leistung zwischenzeitlich selbst beschafft haben. Insoweit sind die allgemeinen Grundsätze über das "Systemversagen" anwendbar (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 9.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R Rz. 11; BSG, Urteil v. 19.8.2010, B 14 AS 36/09 R Rz. 21; BSG, Urteil v. 22.11.2011, B 4 AS 204/10 R Rz. 25; so auch Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34a Rz. 48 f.). Fälle dieser Art werden seit dem 1.8.2013 (auch) von der Regelung des § 34b über die berechtigte Selbsthilfe erfasst (vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 12

Unabhängig davon, in welcher konkreten Form (Gutschein, Direktzahlung, Kostenübernahmeerklärung o. Ä.) die Leistungen zur Bildung und Teilhabe abgewickelt werden, ergibt sich – wie immer im Leistungserbringungsrecht – ein Dreiecksverhältnis zwischen nachfragender Person, dem Sozialhilfeträger und dem Anbieter. Schon in den gesetzlich eingehend geregelten Fällen (z. B. Vermittlungsgutschein – § 421g SGB III oder Bildungsgutschein – § 77 Abs. 4 SGB III) stellen sich in diesem Zusammenhang schwierige Rechtsfragen, insbesondere wenn "Leistungsstörungen" auftreten. Dies ist...

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