Rz. 57

Grundsätzlich ist und bleibt der Hilfebedürftige Inhaber des Anspruchs auf Übernahme der Beiträge gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 32 Rz. 12). D.h., die Beiträge sind im Rahmen der Leistungsberechnung als zusätzlicher Posten zu berücksichtigen und an den Betroffenen auszukehren, der diese an die Krankenversicherung abzuführen hat. Eine Besonderheit ergibt sich insoweit jedoch aus den Vorschriften des Abs. 1 Satz 3 und 4 (vgl. Rz. 13 ff.). Danach kann die Krankenversicherung unter den dort genannten Voraussetzungen von dem Träger der Sozialhilfe unmittelbar Zahlung an sich fordern, wenn sie nachweist, dass ansonsten eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung für die Beitragszahlung nicht gesichert ist. Hierbei handelt es sich lediglich um einen abweichenden Auszahlungsmodus. Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Hilfebedürftigen bleibt dabei unberührt. Davon abgesehen kommt eine unmittelbare Auszahlung der Beiträge durch den Träger der Sozialhilfe an die Krankenversicherung nur mit Zustimmung des Hilfebedürftigen in Frage, es sei denn es geht um Beiträge für eine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung (vgl. Rz. 33a).

 

Rz. 58

Bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ein Anspruch auf deren Übernahme, zählen auch angefallene Säumniszuschläge und Mahngebühren zu den nach § 32 übernahmefähigen Kosten (vgl. BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R Rz. 19).

 

Rz. 59

Auf die Übernahme der jeweiligen Beiträge durch den Träger der Sozialhilfe besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Wenn die Leistungen jedoch voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen sind, kommt auch eine Gewährung nur als Darlehen in Betracht (§ 38, vgl. die dortige Komm.). Besonders nahe liegend ist dies in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 (vgl. Rz. 35 f. und Rz. 45 ff.).

 

Rz. 60

Der Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII führt nicht zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die SGB XII-Träger sind deshalb selbst nicht Beitragsschuldner. Sie haben auch nach der klarstellenden und zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Neufassung des § 32a nur für diejenigen Leistungsberechtigten, für die der zu zahlende Pflegeversicherungsbeitrag in voller Höhe als Bedarf nach § 32 zu berücksichtigen und nicht ganz oder teilweise vom anzurechnenden Einkommen nach § 82 abzusetzen ist, den monatlichen Beitrag durch eine sog. Direktzahlung an die Pflegekasse zu leisten (vgl. BT-Drs. 19/72 und die Komm. zu § 32a).

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