Rz. 35

Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 SGB V sind von dem Träger der Sozialhilfe zwingend zu übernehmen, wenn der Berechtigte voraussichtlich nur für kurze Dauer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 2 BSHG (BT-Drs. 7/308 S. 10) ist es Sinn der Regelung, die für den Berechtigten mit der Auflösung und späteren Neubegründung eines Versicherungsverhältnisses verbundenen Nachteile (z. B. Verlust der Möglichkeit zur Weiterversicherung und evtl. höhere Beiträge) zu vermeiden. Die von der Rechtsfolge her nach Abs. 2 Satz 2 zwingende Übernahme der Beiträge verpflichtet den Leistungsträger nicht automatisch zur Gewährung eines Zuschusses. Ob anstelle eines Zuschusses die Übernahme der Beiträge (nur) als Darlehen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1) erfolgt, steht wiederum im Ermessen des Leistungsträgers (vgl. § 17 Abs. 2; so auch Holzhey, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 23.3.2017, § 32 Rz. 41; Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 32 Rz. 11 a. E.).

 

Rz. 36

Der Begriff der "kurzen Dauer" ist genauso wie in § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen (vgl. die dortige Komm.). Danach kann ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten noch als "kurz" i. S. d. Gesetzes angesehen werden. Ob die Hilfe zum Lebensunterhalt nur für einen kurzen Zeitraum erforderlich ist, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ("voraussichtlich") im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu ermitteln. Sofern sich diese Prognoseentscheidung nachträglich als unzutreffend erweist, kann der Beitrag von dem Träger der Sozialhilfe – jedenfalls nicht aus diesem Grund – von dem Berechtigten zurückgefordert werden. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei § 33 (vgl. die dortige Komm.). Für die Übernahme der weiteren Beiträge in der Zukunft gilt dann jedoch nicht mehr Abs. 2 Satz 2, sondern Abs. 2 Satz 1 (vgl. dazu Rz. 30 ff.).

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