0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie wurde durch Art. 7 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Eine erneute Änderung erfolgte durch Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) zum 1.7.2017. Seitdem ist an die Stelle des Begriffs der Beiträge in der Überschrift der der Bedarfe getreten (zu den weiteren Änderungen vgl. Rz. 19). Ziel war die Angleichung an die Begrifflichkeiten im Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII (BT-Drs. 18/9984 S. 91).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift übertrug zunächst den bisherigen § 14 BSHG in das neue Recht, wobei es zu rein redaktionellen Änderungen kam (BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 34). Die Änderung zum 1.1.2009 hatte ausschließlich klarstellende Funktion (BT-Drs. 16/10488 S. 19 zu Art. 7 Nr. 1), wobei der Gesetzeswortlaut beispielhaft um verschiedene Formen der Alterssicherung ergänzt wurde, bei denen eine Übernahme der Aufwendungen in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für die Übernahme von Aufwendungen für den Erwerb eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung sind nunmehr in Abs. 1 und die Voraussetzungen für die Übernahme von Aufwendungen für den Erwerb eines Anspruches auf ein angemessenes Sterbegeld in Abs. 2 geregelt.

 

Rz. 3

Die Regelungen dienen dem in § 1 Satz 2 formulierten Ziel, Berechtigte so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von Leistungen des SGB XII zu leben. Denn insbesondere durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen von § 7 SGB VI besteht in bestimmten Konstellationen die Möglichkeit der Entlastung des Sozialhilfeträgers, wenn durch die Zahlung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung geschaffen oder erhalten werden (vgl. insoweit z. B. § 43 Abs. 6, §§ 50, 51 und § 241 Abs. 2 SGB VI).

 

Rz. 4

Trotz der zum 1.1.2003 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich in §§ 41 bis 46 (Viertes Kapitel) geregelten Leistungen der Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) v. 26.6.2001 ist die Möglichkeit der Übernahme von Kosten für die Vorsorge nicht obsolet geworden; denn auch bei diesen Leistungen handelt es sich gemäß § 8 Nr. 2 um Leistungen der Sozialhilfe(zu den Einzelheiten der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vgl. die Komm. zu §§ 41 bis 46).

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungsvoraussetzungen

 

Rz. 5

Es muss Bedürftigkeit i. S. v. § 19 Abs. 1 im Leistungszeitpunkt vorliegen. Auch die übrigen Vorschriften, die die finanzielle Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt betreffen, kommen grundsätzlich zur Anwendung (vgl. Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 33 Rz. 2). Um Doppelleistungen zu vermeiden, dürfen bei der Prüfung der Bedürftigkeit die zu übernehmenden Beträge jedoch nicht im Rahmen von § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 abgesetzt werden. Dies stellt die Neufassung zum 1.7.2017 ausdrücklich klar (vgl. zur Vorfassung Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 11/2018, § 33 Rz. 8 m. w. N.).

2.2 Leistungsinhalt

 

Rz. 6

Abs. 1 und Abs. 2 weisen eine einheitliche Struktur im Sinne einer Kombination von unbestimmten Rechtsbegriffen ("angemessen", "erforderlich") mit einer Ermessensentscheidung ("können") auf. Die beiden genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erfordern eine Prognoseentscheidung der Verwaltung, die in vollem Umfang der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (BVerwG, Urteil v. 27.6.2002, 5 C 43/01 Rz. 10 ff. m. w. N.; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 8.6.2020, § 33 Rz. 23 f.; Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 33 Rz. 14). In die Prognoseentscheidung fließen sowohl Gesichtspunkte der Angemessenheit als auch der Erforderlichkeit mit ein. Eine Aufspaltung der Prüfung ist insoweit nur schwer möglich (zu der Problematik Herbst, a. a. O.), im Ergebnis aber auch nicht nötig. Die Auslegung hat sich insbesondere daran zu orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe in Zukunft erforderlich werden wird (BVerwG, a. a. O., Rz. 15).

 

Rz. 7

Was den für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt angeht, ist zu differenzieren: Stellt sich nach für den Betroffenen positiver Entscheidung der Behörde nachträglich heraus, dass die Prognose unzutreffend war, kann sie sich "nur" nach den allgemeinen Regeln der §§ 44 ff. SGB X von ihrer Entscheidung lösen (ähnlich Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 8.6.2020, § 33 Rz. 69 m. w. N.). Wenn sich die Prognoseentscheidung später als falsch herausstellt, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung grun...

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