Rz. 17

Da das Sterbegeld als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 f. SGB V in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung) mit Wirkung zum 1.1.2004 in verfassungskonformer Weise (z. B. BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 1 KR 4/05 R Rz. 12 ff.) gestrichen wurde, ist der privaten Absicherung gegen dieses Risiko höhere Bedeutung zuzumessen.

 

Rz. 18

Die Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung aus Mitteln der Sozialhilfe ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird (vgl. hierzu § 74) und wenn die Versicherung bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begonnen hat (BVerwG, Urteil v. 27.6.2002, 5 C 43/01 Rz. 15 m. w. N.). Nach § 74 werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dies den dazu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu die dortige Komm. und BSG, Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 23/08 R Rz. 16 ff.).

 

Rz. 19

In der Praxis stellt sich die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für bzw. Vermögen aus Sterbegeldversicherungen eher im Rahmen der Vorschriften von § 82 Abs. 2 Nr. 3 und § 90 Abs. 3 Satz 1, sodass auch die hierzu ergangene Rechtsprechung (insbesondere BSG, Urteil v. 18.3.2008, B 8/9b SO 9/06 R) berücksichtigt werden muss.

 

Rz. 20

Abs. 2 regelt auch nach dem 1.7.2017 weiterhin die Anerkennung von Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld als Bedarf. Die grundlegende Überarbeitung ist erfolgt, da die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für eine sog. Sterbegeldversicherung, bei der es sich faktisch um einen Sparvertrag handelt, als angemessen anzuerkennen sind, seit jeher zu Auslegungsfragen führt und wegen der damit verbundenen Ermessensausübung durch die ausführenden Träger oftmals auch streitbefangen ist. Ziel ist die Vereinheitlichung der Bewilligungspraxis und damit verbunden die Erhöhung der Rechtssicherheit. Neben Angleichungen an die Begrifflichkeiten (ebenso wie in Abs. 1 und in § 32) hat der Gesetzgeber nunmehr – wie in Abs. 1 – klargestellt, dass Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung nur soweit als Bedarf anerkannt werden können, wie sie nicht bereits vom anrechenbaren Einkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 abgezogen werden. Dies entspricht dem schon bisher vorherrschenden Verständnis im Sozialhilferecht.

 

Rz. 21

Ferner ist seit dem 1.7.2017 das bisherige Ermessen der ausführenden Träger ("Kann-Regelung"), ob Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung als Bedarf anzuerkennen sind, ausgeschlossen ("Muss-Regelung"), sofern Leistungsberechtigten bereits vor Beginn der Leistungsberechtigung entsprechende Aufwendungen nachweislich entstanden sind. Dies hat zur Folge, dass ein erst nach Eintritt von Hilfebedürftigkeit abgeschlossener Vertrag über eine Sterbegeldversicherung nicht mehr dazu führen kann, dass die sich daraus ergebenden Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden. Auch dies entspricht der Praxis vieler Sozialhilfeträger. Die Begrenzung der Aufwendungen ergibt sich neben der Angemessenheit des Betrags auch aus dem Schonvermögensbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 (kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte), wie er sich nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.2.1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, ergibt.

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