Rz. 31

Die Voraussetzungen für die genannten Tatbestände der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 9 SGB V).

 

Rz. 32

Nach der zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, die zu einer Trennung zuvor gemeinsam in Abs. 2 enthaltener Regelungen zur Übernahme von Beiträgen in der freiwilligen gesetzlichen bzw. der privaten Krankenversicherung geführt hat, ist die Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung (bis zum 31.12.2017, vgl. Rz. 54) nicht mehr von deren Angemessenheit abhängig (anders die Regelung zu den Beiträgen in der privaten Krankenversicherung; vgl. dazu Rz. 44 ff.). Dies ist durchaus konsequent, weil die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich angemessen sein dürften.

 

Rz. 33

Es ist jedoch als sinnvoll anzusehen, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des Leistungsträgers darüber, ob er die Beiträge übernimmt oder nicht, grundsätzlich weiterhin in dessen Ermessen stellt (a. A. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 32 Rz. 11; kritisch auch Holzhey, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 23.3.2017, § 32 Rz. 38; offen gelassen: BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R Rz. 16). Zwar gilt in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1.1.2009 ein einheitlicher Beitragssatz (vgl. § 241 SGB V), sodass insoweit eine Differenz zwischen den einzelnen Kassen nicht (mehr) bestehen kann. Von Bedeutung kann aber sein, ob und ggf. in welchem Umfang eine Krankenkasse davon Gebrauch macht, einen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu erheben (vgl. dazu auch Rz. 39 ff. sowie H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, 20. Aufl. 2020, § 32 Rz. 39).

 

Rz. 34

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens kann der Sozialhilfeträger weitere Erwägungen einfließen lassen. Hierzu zählen insbesondere die Nachteile, die sich aus dem Verlust des Versicherungsschutzes ergeben würden und die Möglichkeit der Erlangung eines anderen, möglicherweise kostengünstigeren Versicherungsschutzes. Im Hinblick auf die neue Rechtslage dürfte auch Berücksichtigung finden können, dass nunmehr fast alle Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Unter Umständen kann das Ermessen im Rahmen von Abs. 1 Satz 1 auf Null reduziert sein (vgl. zu einem solchen Fall etwa BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R Rz. 16).

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