Rz. 38

Entsprechend dem Grundsatz des § 20 Abs. 1 und 3 SGB XI, wonach die Versicherung in der (gesetzlichen) sozialen Pflegeversicherung akzessorisch zur gesetzlichen bzw. freiwilligen Krankenversicherung im SGB V ist, hat der Sozialhilfeträger zwingend auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übernahme im Rahmen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt. Die Regelung ist auch über den 31.3.2007 hinaus wortgleich geblieben. Abs. 5 Satz 4 enthält eine vergleichbare Regelung für die aus einer privaten Krankenversicherung resultierende Pflegeversicherung.

 

Rz. 39

Aufgrund der zukünftigen Berücksichtigung der Beiträge zur Pflegeversicherung in Abs. 1 regelt Abs. 3 ab dem 1.1.2018, dass der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V als angemessener Beitrag für Versicherte nach dem SGB V anzuerkennen ist. Diese Regelung ist aktuell noch Gegenstand von Abs. 4 (vgl. Rz. 39 ff.).

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