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Als weitere Rechtsfolge der Familienpflege bestimmt § 107, dass die Kostenerstattungsvorschrift des § 106 entsprechend gilt. Hieraus folgt zunächst, dass der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig eintrittspflichtige Sozialhilfeträger am Unterbringungsort einen Kostenerstattungsanspruch hat. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten vor der Unterbringung und damit ein endgültig zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger ermitteln, so ist dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 in der Erstattungspflicht, andernfalls nach § 106 Abs. 1 Satz 2 der überörtliche Sozialhilfeträger. Der Kostenerstattungsanspruch setzt auch hier insbesondere voraus, dass die Leistung rechtmäßig gewährt wurde und der Leistungsberechtigte der Betreuung durch die Familie bedarf (vgl. Komm. zu § 106).

Dabei kann Erstattung aller Kosten verlangt werden, die auf Leistungen nach dem SGB XII beruhen und während der Familienpflege angefallen sind. Die Kostenerstattung ist nicht etwa auf die eigentlichen stationären Kosten beschränkt. Sie setzt auch nicht voraus, dass Leistungen der Familienpflege nach dem SGB XII gewährt wurden. Denn § 107 knüpft tatbestandlich allein an die Familienpflege an und dies unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Für Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihres Elternhauses untergebracht sind, soll der Träger ihres Heimatortes zuständig (BT-Drs. 12/5930 S. 5) und damit auch kostentragungspflichtig bleiben. In Fällen der Familienpflege werden so ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für Sozialhilfemaßnahmen in dieser Zeit vermieden und Sozialhilfeträger weiterhin vor Kostenbelastungen durch Familienpflege in ihrem Bereich von Kindern und Jugendlichen aus anderen Zuständigkeitsbereichen geschützt (BVerwG, Urteil v. 17.3.2003, 5 C 14/02; a. A. OVG Niedersachsen, Urteil v. 19.5.2003, 12 LC 291/02). Deswegen kann insbesondere auch die Erstattung von Kosten verlangt werden, die durch (Neben-)Leistungen nach dem SGB XII entstanden sind, während in der Hauptsache die Unterbringung eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe ist, beispielsweise eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (sog. Zusammenhangskosten).

Verlässt das Kind bzw. der Jugendliche die andere Familie vorübergehend, bleibt aber im Übrigen in der Betreuung der Familie (namentlich im Falle eines Urlaubs), so wird hierdurch die Familienpflege analog § 106 Abs. 2 nicht beendet.

Für die Zeit nach Beendigung der Familienpflege gilt § 106 Abs. 3 entsprechend. Verbleibt das Kind bzw. der Jugendliche im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Sozialhilfeträgers am Unterbringungsort, so hat dieser gegen den Sozialhilfeträger am Herkunftsort bzw. den überörtlichen Träger einen Kostenerstattungsanspruch.

Wegen Umfang und Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs finden im Übrigen §§ 110, 111 Anwendung. Wegen der Durchsetzung des Anspruchs kann auf die Komm. zu § 106 verwiesen werden.

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