Rz. 1

Auf die Erläuterungen zur Rechtsentwicklung des Achten Kapitels unter Nr. 1 zu § 90 wird zunächst verwiesen. Zur Kostentragung nach altem Recht waren verpflichtet der Minderjährige und seine Eltern nach § 81 Abs. 1 JWG sowie der junge Volljährige nach §§ 80 f. i. V. m. § 6 Abs. 3 und § 75a Abs. 2 JWG.

§ 91 wurde erstmals mit Wirkung v. 1.4.1993 durch Art. 1 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) neu gefasst. Durch Art. 3 § 55 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde die Kostenbeteiligungspflicht auf den Lebenspartner erweitert. Mit Art. 1 Nr. 49 KICK v. 8.9.2005 (BGBl. I. S. 2729) wurde § 91 völlig neu gefasst (siehe auch Vorbemerkung zum Ersten und Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels) und die Kostenbeitragspflicht insbesondere zur Entlastung der Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem früheren Recht wesentlich erweitert. Im Zuge des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Regelung unverändert beibehalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge