0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das frühere Recht (§ 80 JWG und § 81 JWG) kannte keine generellen Regelungen zur Kostentragung für Leistungen der Jugendhilfe, sondern verwies allgemein auf die Bestimmungen des BSHG. Diese Bestimmungen kamen für eine Kostentragung nur in Betracht, soweit die in Anspruch genommenen Angebote den Hilfen zur Erziehung für Minderjährige zugeordnet werden konnten. Eine erste grundlegende Neugestaltung erfuhren die Kostenregelungen mit der Verabschiedung des KJHG 1990. Diese Regelungen wurden im Wesentlichen mit der Einordnung des KJHG in das SGB übernommen. § 90 wurde zunächst durch Art. 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) geändert, die Verweisung in Abs. 4 wurde den Bestimmungen des SGB XII – Sozialhilfe – angepasst. Durch Art. 1 Nr. 47 KICK wurde die Unterscheidung zwischen Beiträgen und Gebühren beseitigt und einheitlich das Begriffspaar "Teilnahme- und Kostenbeitrag" eingeführt. Die Beitragspflicht wurde auf die Leistung der Tagespflege (§ 23) ausgedehnt und die Verweisung in Abs. 1 Nr. 3 entsprechend angepasst. Mit Art. 1 Nr. 17 KiföG wurde die bisherige Unterscheidung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für den öffentlich-rechtlichen Heranziehungsanspruch aufgehoben (vgl. dazu unter Rz. 2) und die bisherige Kann-Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen wurde präzisiert. Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitäts- und –Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) v. 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696) ist mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 1 Satz 2 bis 4 aufgehoben, Abs. 2 geändert und Abs. 3 und 4 neu gefasst worden. Mit der Streichung des Abs. 1 Satz 2 bis 4 sind die bisherigen Regelungen zur Staffelung der Kostenbeiträge in Abs. 1 entfallen. Modifizierte Regelungen dazu enthält der zum 1.8.2019 neugefasste Abs. 3. Die bisher in Abs. 4 geregelte entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB XII ist dann in Abs. 2 Satz 3 enthalten. In Abs. 2 Satz 4 wird zusätzlich zur Eigenheimzulage das neu eingeführte Baukindergeld aufgeführt. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder– und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) erfolgte mit Wirkung zum 10.6.2021 eine redaktionelle Anpassung in Abs. 2 Satz 3, anknüpfend an die Änderungen im SGB XII.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Achte Kapitel regelt den Bereich der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe. Folgende beiden Formen der Kostentragung sind im Gesetz vorgesehen:

  • eine pauschalierte Kostenbeteiligung in Form der Erhebung von Kostenbeiträgen (§ 90),
  • die Festsetzung eines Kostenbeitrages (§§ 92 bis 94) und
  • die Anzeige der Überleitung von Ansprüchen des nach § 91 Kostenpflichtigen gegenüber Dritten (§ 95).

Die Regelungen des Achten Kapitels zur Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe sind – soweit nicht im Gesetz selbst Ermächtigungen für den Landesgesetzgeber vorgesehen sind (§ 90 Abs. 2 Satz 3) – abschließend. Die Erhebung von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen ist nicht zwingend. Es bleibt dem jeweiligen Träger der Einrichtung überlassen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Bei Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, insbesondere der kommunalen Gebietskörperschaften, ist dieses Ermessen jedoch nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung eingeschränkt. Mit der Streichung des Begriffs "Teilnahmebeitrag" wird vom Gesetzgeber die sich in der Kinder- und Jugendhilfe herausgebildete Praxis übernommen, Kostenbeiträge für die Fälle öffentlich-rechtlicher Heranziehung vorzusehen und den Begriff "Teilnahmebeiträge" für die privatrechtliche Ausgestaltung eines Benutzungsverhältnisses zu verwenden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 18.).

2 Rechtspraxis

2.1 Erhebung von Kostenbeiträgen

2.1.1 Teilnahme- oder Kostenbeiträge

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber lässt die Erhebung von Kostenbeiträgen für alle in Nr. 1–3 aufgezählten Angebote zu. Das Abgaben- und Beitragsrecht definiert den Beitrag als eine Geldleistung, die der Deckung oder Verringerung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung dient, wenn die Einrichtung dem Pflichtigen besondere Vorteile gewährt. Anders als im Kommunalabgabenrecht, bei dem eine Beitragspflicht bereits dann entsteht, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gegeben ist (so BVerwG, Urteil v. 19.10.1966, IV C 99.65), also eine tatsächliche Inanspruchnahme durch den Beitragspflichtigen nicht erfolgen muss, wird der Kostenbeitrag nach dem Wortlaut von Satz 1 nur für die erfolgte Nutzung von Angeboten erhoben.

 

Rz. 4

Ausschlaggebend für die Erhebungsform ist die tatsächliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. § 90 Abs. 1 ist nunmehr ausschließlich in den Fällen anwendbar, in denen das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. § 90 selbst trifft keine Regelung über die Ausgestaltung dieses Benutzungsverhältnisses und richtet sich ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Rz. 5

Für die Höhe des Kostenbeitrags sind die allgemeinen Maßstäbe für die Festleg...

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