0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 82 nimmt in redaktionell leicht veränderter Form die Regelung des früheren § 22 JWG auf.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 82 bestimmt die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde (Abs. 1) sowie der Länder (Abs. 2). Während Abs. 1 sich mit seinen Verpflichtungen an die oberste Landesbehörde, d. h. eine konkrete Behörde richtet, treffen die Verpflichtungen des Abs. 2 die Länder. Damit sind alle Staatsorgane eines Landes, insbesondere die Landesparlamente und die Landesregierungen, angesprochen.

 

Rz. 3

Als Konsequenz aus Art. 83 und 84 Abs. 1 GG, wonach die Länder in den Fällen, in denen sie Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen, definiert § 82 Abs. 1 nicht, welche Behörde eines Landes oberste Landesjugendbehörde ist. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Verwaltungsorganisationsgesetzen der Länder und/oder den jeweiligen Organisationsbeschlüssen der Landesregierungen. In der Regel ist das für Angelegenheiten der Jugendhilfe zuständige Ministerium oberste Landesbehörde.

 

Rz. 3a

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006 (BGBl. I S. 2034), das die zwischen dem Bund und den Ländern im Kompromisswege gefundenen Regelungen der Föderalismusreform umsetzt, werden die Befugnisse der Länder, im Bereich der Verwaltungsorganisation eigenständige Regelungen zu treffen, gestärkt. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG sieht nunmehr vor, das die Länder über die Einrichtung der Behörden abweichende Regelungen treffen können. Daher können die bestehenden Verwaltungsstrukturen und Behördenzuständigkeiten im Rahmen von Verwaltungsreformen in den Ländern, so z. B. im Rahmen der Funktional- und Kreisgebietsreform im Freistaat Sachsen, abgeändert und bestehende Zuständigkeiten auf andere Verwaltungsträger verlagert werden. Allerdings gehen bundesgesetzliche Regelungen, die gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiet der Verwaltungsorganisation ändern, aufgrund des Verweises in Art. 84 Abs. 1 Satz 4 GG auf die Regelung des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG den abweichenden Regelungen eines Landes vor, soweit sie diesen zeitlich nachfolgen. Unabhängig davon gelten die Organisationsnormen des SGB VIII, insbesondere die Regelungen der §§ 85 bis 89h, über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, auch nach Inkrafttreten der Föderalismusreform zunächst unverändert fort.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben der obersten Landesjugendbehörden

 

Rz. 4

Die oberste Landesjugendbehörde hat nach Abs. 1 die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Aus diesem allgemeinen Programmsatz lassen sich einklagbare Ansprüche auf konkrete Maßnahmen weder zugunsten der öffentlichen und freien Träger noch zugunsten Dritter ableiten.

 

Rz. 5

Die oberste Landesjugendbehörde erfüllt die Verpflichtung des Abs. 1 in der Regel durch

  • den Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit deren Erlass nicht der Landesregierung als Kollegialorgan vorbehalten ist oder der Landesgesetzgeber in den Fällen bundesgesetzlicher Verordnungsermächtigungen statt einer Rechtsverordnung eine gesetzliche Regelung verabschiedet (Art. 80 Abs. 4 GG),
  • die Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen, beispielsweise zu den Qualifikationsanforderungen von in der Jugendhilfe tätigem Fachpersonal oder zu Ausstattung und Ausrüstung von Infrastruktureinrichtungen der Jugendhilfe,
  • die Erarbeitung von Landesjugendplänen, soweit diese landesrechtlich vorgeschrieben sind,
  • die Ausreichung von Fördermitteln im Rahmen der Haushaltsgesetze,
  • die Wahrnehmung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse im Rahmen des Verwaltungsaufbaus,
  • die Durchführung von landesweiten Veranstaltungen zu Fragen der Jugendhilfe.
 

Rz. 6

Im Übrigen bestimmen die Ausführungsgesetze der Länder im Rahmen des Zuständigkeitskatalogs der obersten zuständigen Landesbehörde, welche landesübergreifenden Maßnahmen zur Erfüllung des Auftrages nach Abs. 1 auf Landesebene ergriffen werden können. In diese Maßnahmen ist in der Regel der Landesjugendhilfeausschuss einzubeziehen.

2.2 Weitere Aufgaben der Länder

 

Rz. 7

Neben den obersten Landesjugendbehörden weist Abs. 2 den Ländern weitere Aufgaben zu. Angesprochen sind hier die Landesparlamente und Landesregierungen (vgl. Rz. 1). Während Abs. 1 den obersten Landesjugendbehörden vornehmlich verwaltungsorganisatorische, koordinierende und fachliche Aufgaben zuweist, fordert Abs. 2 von allen Verfassungsorganen und Behörden der Länder, auf eine möglichst gleichmäßige landesweite Infrastruktur von Jugendhilfeeinrichtungen und Angeboten hinzuwirken. Dies geschieht in der Regel durch die Veranschlagung von Haushaltsmitteln im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetze für die Gewährung von Fördermitteln oder die Ausreichung von allgemeinen oder investiven Schlüsselzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Gesetze über den kommunalen Finanzausgleich. Wie umfänglich der finanzielle Ausgleich bei der Übertragung ...

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