Rz. 30

Gemäß § 61 Abs. 2 gilt für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamtes als Amtspfleger, Amtsvormund, und Beistand nur § 68; der Adressatenkreis ist abschließend geregelt. Der Gegenvormund hingegen ist als Adressat in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 aus dem Gesetzestext entfernt worden. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) ist das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfallen. Der Gegenvormund war eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung, ihm oblag im Wesentlichen die Kontrolle des eigentlich bestellten Vormundes im Bereich der Vermögenssorge; § 1792 Abs. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung).Der Gesetzgeber hat daher den Gegenvormund gestrichen (vgl. BT-Drs. 20/1110 S. 41 = BR-Drs. 84/22 S. 46). Für im Rahmen der Amtspflegschaft angelegte Aktenvorgänge besteht daher ein Dateninformationsrecht nur in dem gemäß § 61 Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 3 eingeschränkten Umfang (VG München, Beschluss v. 30.4.2008, M 18 E 08.1734 Rz. 26). Im Hinblick auf die in Abs. 1 getroffene Regelung schafft der Gesetzgeber mit Abs. 2 für die dort genannten Tätigkeiten des Jugendamtes eine Sonderregelung. Problematisch ist nun, wie diese Sonderregelung im Hinblick auf die Reichweite der Bereichsausnahme zu verstehen ist. Es könnte lediglich die Anwendung der übrigen Sozialdatenschutzvorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts ausgeschlossen sein. § 68 könnte aber auch als abschließende Sonderregelung, die auch die Anwendung des § 35 SGB I und der §§ 67-85a SGB X ausschließt, zu verstehen sein. Für Letzteres spricht insbesondere die Zusammenschau von Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Im Hinblick auf § 35 SGB I ist allerdings wiederum § 37 Satz 2 SGB I (vgl. Rz. 6) zu beachten.

 

Rz. 31

Diskutiert wird, ob sich Abs. 2 und damit die Beschränkung auf § 68 lediglich auf die spezifische Tätigkeit des einzelnen Beamten oder Angestellten als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand bezieht oder ob die gesamte Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Zusammenhang erfasst wird. Abs. 2 bezieht sich hiesiger Auffassung nach auf die gesamte Tätigkeit des Jugendamtes und nicht ausschließlich auf rein spezifische Tätigkeiten des einzelnen Beamten oder Angestellten. Denn aus der Formulierung der Vorschrift ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf die spezifische Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters.

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