Rz. 5

Das Vierte Kapitel regelt den spezifischen Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts.

 

Rz. 6

Struktur der Vorschrift: § 61 Abs. 1 als Eingangsnorm legt den Anwendungsbereich fest. Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten danach § 35 SGB I, §§ 67-85a SGB X und die nachfolgenden Bestimmungen des SGB VIII. Der Gesetzgeber hat somit Bedarf für bereichsspezifische Regelungen des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe gesehen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass in diesem Sozialleistungsbereich äußerst sensible Daten anfallen und dem Vertrauensverhältnis zum Klienten eine besondere Bedeutung zukommt, als folgerichtig einzuordnen. Abs. 2 beinhaltet Regeln zur Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand. Abs. 3 schließlich sichert das jugendhilferechtliche Datenschutzregime, wenn ein Träger der freien Jugendhilfe tätig wird.

 

Rz. 7

Der Datenschutz im allgemeinen und damit auch der jugendhilferechtliche Sozialdatenschutz wird dabei determiniert durch das zentrale Grundsatzurteil des BVerfG, dem Volkszählungsurteil (Mikrozensus; BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83).

 

Rz. 8

Seit dem 25.5.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 v. 4.5.2016, S. 1; L 314 v. 22.11.2016, S. 72; L 127 v. 23.5.2018, S. 2) in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft; Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auch deren Regeln sind im jugendhilferechtlichen Datenschutz zu beachten.

 

Rz. 9

Zweck des § 61 ist es, den Anwendungsbereich des jugendhilferechtlichen Datenschutzes zu eröffnen. § 61 hat damit Türöffnerfunktion.

 

Rz. 10

Aufgrund seiner spezifischen Funktion als Türöffner in das jugendhilferechtliche Sozialdatenschutzregime fehlt es im SGB X an einer korrespondierenden Regelung. Eine Vorgängervorschrift im Jugendwohlfahrtsgesetz existiert nicht. Wegen des Anwendungsvorrangs der jugendhilferechtlichen Sozialdatenschutzregeln der §§ 62 ff. finden sich aber ergänzende Regelungen in § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X und letztlich auch in den bundes- und landesdatenschutzrechtlichen Regelungswerken.

 

Rz. 11

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 19.3.2024).

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