Rz. 5

Muss die Kindesmutter im Rechtsverkehr die Führung des Nachweises über die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge antreten, so gestaltet sich dies aufgrund der aktuellen Gesetzeslage im Vergleich zu der vor dem Inkrafttreten der Kindschaftsreform (1.7.1998) geltenden Regelung mitunter wesentlich schwieriger, da ihr die Alleinsorge für ihr Kind wegen § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr generell unterstellt werden darf. Um diese Lücke in der Führung des Nachweises der Mutter zu schließen, stellt Abs. 2 klar, dass sie einen Anspruch gegenüber dem nach§ 87c Abs. 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt geltend machen kann, und zwar in der Art und Weise, als ihr durch Erteilung eines schriftlichen Negativattests zu bescheinigen ist, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens keine Eintragungen im Sorgeregister beim Geburtsortjugendamt des Kindes oder Jugendlichen vorliegen, also

  • keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgegeben worden sind,
  • keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde und
  • keine Sorgerechtsregelungen, wonach aufgrund rechtskräftiger familiengerichtlicher Entscheidungen der Mutter das Sorgerecht ganz oder zum Teil entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),

es somit bei der Regelung des § 1626a Abs. 3 BGB verbleibt, nach der die Mutter die alleinige elterliche Sorge ausübt. Damit das für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Jugendamt seiner Verpflichtung nachkommen kann, hat die Mutter neben ihren eigenen Personalien den Namen des Kindes (zum Zeitpunkt der Geburt), dessen Geburtsdatum und den Geburtsort anzugeben.

Im Falle der nur teilweisen Entziehung oder Übertragung der elterlichen Sorge der Mutter ermöglichen die durch das KJSG eingefügten Sätze 3 und 4 des Abs. 2, dass der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter eine an diese Situation angepasste schriftliche Auskunft erteilt wird. Durch die bisherige Regelung entstehende Unsicherheiten im Rechtsverkehr, die faktisch zu einer Aushebelung der tatsächlich bestehenden gemeinsamen Sorge oder einer Aushebelung des Sorgerechtsentzugs bzw. der Sorgerechtsübertragung führen konnten, indem der Mutter ihre tatsächlich nicht, nicht mehr oder nicht in sämtlichen Teilbereichen bestehende Alleinsorge bescheinigt wird, werden so verringert (BT-Drs. 19/26107 S. 107).

 

Rz. 6

Für die Erteilung der schriftlichen Negativbescheinigung ist nach § 87c Abs. 6 Satz 1 das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen oder – falls ein solcher nicht feststellbar ist – ihren tatsächlichen Aufenthalt begründet (vgl. hierzu die Komm. zu § 87c Rz. 33).

 

Rz. 7

Die zur Ausstellung der schriftlichen Negativbestätigung benötigten Daten, deren elektronische Speicherung und Nutzung den einschlägigen Datenschutzbestimmungen, hier insbesondere den §§ 63 f., nicht entgegensteht, fordert das Jugendamt am gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthaltsort der Mutter beim örtlich (empfangs-)zuständigen Jugendamt am Geburtsort des Kindes an. In Anbetracht dessen, dass für die Beurkundung u. a. jedes Jugendamt nach § 87e örtlich zuständig ist, jede beurkundende Stelle (z. B. auch Notare) nach § 1626d Abs. 2 BGB die Abgabe der Sorgeerklärung dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 (empfangs-)zuständigen Jugendamt am Geburtsort des Kindes zwar unverzüglich mitzuteilen hat, ist eine korrekte und vollständige schriftliche Auskunft – der Vielzahl der beteiligten Stellen wegen – nicht unbedingt gewährleistet. Sie spiegelt lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wider. Zwischenzeitlich erfolgte Änderungen, beispielsweise nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung, können damit noch nicht erfasst sein und die frühere Auskunft zwangsläufig unrichtig machen.

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