Rz. 33

Absatz 6 Satz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft über das Nichtvorliegen von Einträgen im Sorgeregister nach § 58, also dass

  • keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgegeben worden sind,
  • keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde und
  • keine Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB i. d. F. bis zum 19.5.2013 ersetzt wurde.

Die Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsregelungen in Abs. 1, wonach das Jugendamt örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann der Lebensmittelpunkt der Mutter nicht ermittelt werden oder ist er nicht vorhanden, dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.

Bei nachträglichem Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter, nachrangig ihr tatsächlicher Aufenthaltsort in dem Zeitpunkt maßgebend, zu dem die entsprechende gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird. Diese Regelung ist wie bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft auch hier auf den Fall eines wirksamen Widerrufs der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar (Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 87c Rz. 113).

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