(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

 

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58[1] [Bis 31.12.2022: § 58a] des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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