Rz. 10

Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 durch laufende Leistungen gedeckt werden. Bezüglich der Sachaufwendungen gelten die einzelnen Bedarfsbestandteile des notwendigen Lebensunterhalts nach dem SGB XII, insbesondere die in § 27 SGB XII genannt sind (Münder, § 39 SGB VIII, Rz. 7). Zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf und damit zu den wesentlichen Bestandteilen des Pflegegeldes zählen die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. bereits unter Rz. 8; der Gesetzgeber hat durch die insoweit modifizierte Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass der Sachaufwand Gegenstand des Unterhalts i. S. v. Abs. 1 Satz 1 ist; vgl. insoweit auch die gesetzgeberischen Erwägungen zum Inhalt des Begriffs Sachaufwand: Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 295/08 S. 30; vgl. i.Ü. Fieseler/Busch, Vollzeitpflege – Sicherstellung des notwendigen Unterhalts [Pflegegeld], FPR 2004 S. 448). Zu den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 1, Abs. 5 zählen begrifflich auch die Ausgaben für Ferienmaßnahmen und Urlaubsfahrten der Pflegeeltern, an denen das Kind teilhat. Die Unterhaltsleistungen in Einrichtungen richten sich regelmäßig nach den Entgeltvereinbarungen i. S. d. § 78 b Abs. 1 Nr. 2 (Wiesner, § 39 SGB VIII, Rz. 25). Auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 zählen zu den Leistungen zum Unterhalt grundsätzlich auch die Kosten für die Unterkunft und Nebenkosten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.1.2020, 12 E 23/19 Rz. 13); Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterkunft tatsächlich genutzt wird. Dies scheidet jedenfalls für den Zeitraum aus, in dem der Jugendliche in einer vollstationären Einrichtung untergebracht ist. Die laufenden Kosten für einen privaten W-LAN-Zugang für Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien, in Trägerwohnungen oder in Einrichtungen leben, ist dabei losgelöst von den Pandemiebedingungen, als Bestandteil des persönlichen Bedarfs vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Annexleistung zu finanzieren, um digitale Teilhabe zu ermöglichen. Aktuell sind diese Kosten jedoch oft noch kein Bestandteil der Entgeltvereinbarung bzw. der Pflegegeldpauschalen (so ausdrücklich das DIJuF-Rechtsgutachten v. 21.12.2020, SN_2020_1345 Eh, JAmt 2021 S. 89 mit weitergehende Erwägungen auch zu § 39 Abs. 3 und zu § 78b Abs. 1 Nr. 2).

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