Rz. 8

Der Unterhaltsbegriff umfasst unter Berücksichtigung der Klarstellung in § 39 Abs. 1 Satz 2 in der Neufassung durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) folgende Elemente:

  • den wiederkehrenden Bedarf inklusive der Kosten für Sachaufwand sowie Pflege und Erziehung (Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, vgl. auch Rz. 10),
  • den Barbetrag (Abs. 2 Satz 2) und
  • die einmaligen Beihilfen und Zuschüsse (Abs. 3 Satz 1).

§ 39 Abs. 1 Satz 2 stellt damit klar, was bereits nach der alten Fassung der Vorschrift galt, nämlich dass die Kosten der Erziehung solche sind, die durch die Erziehung und Pflege des Kindes entstehen einschließlich der Kosten für den Sachaufwand. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Vorschrift für einen eigenständigen, gegenüber dem Zivilrecht gemäß § 1610 Abs. 1 und 2 BGB abweichenden und insoweit engeren jugendhilferechtlichen Begriff des Unterhalts ausgesprochen. Insbesondere sind die in § 1610 Abs. 2 BGB aufgeführten Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf nicht in den jugendhilferechtlichen Unterhaltsbegriff aufgenommen worden (zu den gesetzgeberischen Motiven vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 295/08 S. 30). Mit dem Begriff "Sachaufwand" werden die Kosten bezeichnet, die für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 295/08 S. 30; zu den Anforderungen bei der Bekleidungsbeihilfe vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.8.2009, 12 A 1036/09). Mit den Kosten der Pflege und Erziehung wird die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson, des/der Erziehers/Erzieherin im Heim oder von anderem pädagogisch geschulten Personal erfasst.

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