Rz. 2

§ 2 entwickelt aus den Programmsätzen und Zielsetzungen des § 1 die Aufgaben der Jugendhilfe. Es handelt sich um eine grob gegliederte Aufzählung, wobei auf die jeweiligen Vorschriften verwiesen wird, welche konkrete Regelungen zu den Voraussetzungen, Leistungsinhalten und Eingriffsbefugnissen enthalten. Weder die Aufzählung noch die Verweisungen sind abschließend. Absatz 1 engt bereits den Kreis der in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Leistungen und anderen Aufgaben ein. Nachfolgend werden (nur) Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien aufgeführt. Die im SGB VIII normierten organisatorischen Aufgaben werden nicht aufgezeigt. Dazu gehören die Regelungen des Datenschutzes (§§ 61 bis 68), die Organisationsstruktur der Jugendämter und Landesjugendämter (§§ 69 bis 72a), die Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Träger einschließlich der Anerkennung und der Finanzierung der freien Träger und der Träger von Einrichtungen (§§ 73 bis 78g), Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung und zentrale Aufgaben (§§ 79 bis 84), Kostenerstattung (§§ 85 bis 89h), Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c) und Statistik (§§ 98 bis 103). Ferner werden die Aufgaben, die den Trägern der Jugendhilfe durch Vorschriften weiterer Spezialgesetze zugewiesen sind, nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Aufgaben, die den Jugendhilfeträgern durch das AdVermiG zugewiesen werden. Das AdVermiG gilt gemäß Art 2 Nr. 3 KJHG bis zur Einordnung als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Weitere Aufgaben sind den Trägern der Jugendhilfe durch §§ 38, 50 JGG im Rahmen der Jugendgerichtshilfe und durch § 80 (Strafvollzug bei Müttern mit Kindern) zugewiesen. Weitere Aufgabenzuweisungen enthalten das BauGB, das JuSchG und das UVG.

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