Rz. 164

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt zurzeit i. d. R. 640,00 EUR (Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt, Anm. 7, vgl. Rz. 170).

 

Rz. 165

Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der Unterhaltsberechtigte mit seinem Partner zusammenlebt, kann zu einer Reduzierung seiner Bedürftigkeit führen (BGH, Urteil v. 21.12.1988, IVb ZR 18/88; OLG Thüringen, Beschluss v. 4.11.2004, 1 WF 303/04). Finanzielle Mittel, die der Volljährige von seinem Partner für die gemeinsame Lebensführung erhält, mindern die Bedürftigkeit ebenso wie Leistungen des Unterhaltsberechtigten für den gemeinsamen Haushalt, soweit der Partner diese vergüten kann (OLG Thüringen, Beschluss v. 4.11.2004, 1 WF 303/04).

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