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Das Übergangsgeld folgt grundsätzlich zeitlich dem Bezug von Verletztengeld nach § 45, da der Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 das Verletztengeld beendet. Werden neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Einrichtung indes gleichzeitig Maßnahmen der Heilbehandlung erbracht, wird unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 weiter Verletztengeld gezahlt. Sofern gleichzeitig gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 der Anspruch auf eine Rente i. S. d. § 56 entsteht, erfolgt keine gegenseitige Anrechnung mit dem Übergangsgeld.

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