Rz. 8

Der Anspruch auf Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Nr. 1 Alt. 1). Die Regelung betrifft den Normalfall, in dem durch die Heilbehandlungsmaßnahmen Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden ist oder eine verweisbare Tätigkeit für den Versicherten gefunden wurde (vgl. dazu Komm. zu § 45).

 

Rz. 9

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht auch dann weiter, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist (z. B. durch Zeitablauf bei Befristung), der Versicherte aber immer noch arbeitsunfähig ist (Nehls, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 46 Rz. 8; BSG, Urteil v. 26.5.1982, 2 RU 41/81; entsprechend beim Krankengeld: BSG, Urteil v. 14.2.2001, B 1 KR 30/00 R). Der Verletztengeldanspruch ist nach seinem Entstehen unabhängig von dem zugrunde liegenden Entgeltanspruch.

 

Rz. 10

Unerheblich für den Bezug des Verletztengeldes sind weitere unfallunabhängige Ursachen, die die Arbeitsunfähigkeit begründen können (BSG, Urteil v. 29.6.1962, 2 RU 177/60).

 

Rz. 11

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 endet das Verletztengeld, wenn die Heilbehandlungsmaßnahme den Versicherten nicht mehr an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

 

Rz. 12

Eine Beendigung des Anspruchs auf Verletztengeld tritt überdies einen Tag, vor dem ein Anspruch auf Übergangsgeld i. S. d. § 49 entsteht, ein (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Übergangsgeld wird für die Zeit gezahlt, in der infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (im Einzelnen vgl. Komm. zu § 49). Es geht dem Verletztengeld vor.

 

Rz. 12a

In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 endet der Anspruch auf Verletztengeld nach allgemeiner Auffassung quasi automatisch mit Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bzw. mit Beginn des Bezuges von Übergangsgeld (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 46 Rz. 9.3; Ricke, in: KassKomm, SGB VII § 46 Rz. 9). Die Bewilligung endet durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 SGB X).

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