Rz. 16

Wenn in einer Einrichtung an Versicherte gleichzeitig Maßnahmen zur Heilbehandlung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, besteht Anspruch auf Verletztengeld. Die Regelung löst den Widerspruch zwischen § 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, nach dem bei Maßnahmen zur Heilbehandlung Verletztengeld zu zahlen ist, und § 49, der bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld vorsieht. Die Norm greift zudem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 auf.

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