Rz. 2

§ 33 bestimmt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und den Umfang der stationären Behandlung in Anlehnung an § 39 Abs. 1 SGB V. Die Verbindung zwischen Krankenhausbehandlung im engeren Sinne und stationärer medizinischer Rehabilitation wird dadurch besonders unterstrichen. Abs. 2 verweist zur Definition der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach Abs. 1 auf § 107 SGB V. Abs. 3 beschreibt die Voraussetzungen für eine stationäre Behandlung in besonderen Einrichtungen (BG-Unfallkliniken).

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