Rz. 8

Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2010 geregelt worden. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt nunmehr zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages in einem einheitlichen Verfahren. Jede Prüfung soll mit einer einheitlichen und gleichartig strukturierten Informationsgrundlage über den Betrieb, gleichen Planungsdaten für die Prüfungsdauer, einheitlichen fachlichen und inhaltlichen Informationen sowie mit gleichartiger technischer Unterstützung durchgeführt werden. Diese Anforderungen sollen die Unternehmen entlasten, zu mehr Transparenz und damit zu mehr Rechtssicherheit führen. Zudem soll durch den einheitlichen Prüfrhythmus die Beitragsgerechtigkeit gestärkt werden.

 

Rz. 9

Die Formulierung in Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Prüfung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im gesetzlichen Auftrag erfolgt und die damit entstehenden Kosten von den Unfallversicherungsträgern zu erstatten sind. Der Prüfdienst der Rentenversicherung prüft dabei, ob die Unternehmer die zur Berechnung der Beiträge zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte der Beschäftigten ordnungsgemäß angegeben und den jeweiligen Gefahrtarifstellen zutreffend zugeordnet haben.

Eine solche Prüfung ist nach Satz 2 nicht vorzunehmen, soweit die Beiträge für die Unfallversicherung wie in den Fällen der §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten berechnet werden. So kann z. B. laut § 155 im Wege der Satzung der Beitrag statt auf Basis des Arbeitsentgelts nach der Zahl der Versicherten berechnet oder nach § 156 anstelle des Entgelts die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Allerdings kann bei der Zugrundelegung von durchschnittlichen Erfahrungswerten für die Arbeitsstunde höchstens der 2.100. Teil der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV für die Beitragsberechnung in Ansatz kommen.

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

Die Obergrenze des Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde beträgt demnach für 2023 in den alten Bundesländern 19,40 EUR und im Beitrittsgebiet 18,80 EUR.

Neben den in Satz 2 genannten Fällen prüft die Rentenversicherung keine privaten Haushalte, selbst wenn dort Beschäftigungsverhältnisse bestehen (§ 28p Abs. 10 SGB IV).

Weiterhin ist der Prüfdienst der Rentenversicherung nicht zuständig für Unternehmer, die keine Arbeitgeber sind, also bei denen Arbeitsentgelte mangels Beschäftigungsverhältnisse nicht anfallen.

 

Rz. 10

Auch entfällt eine Prüfung durch die Rentenversicherung in landwirtschaftlichen Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitgeberbetriebe oder um Betriebe ohne fremde Arbeitskräfte (Familienunternehmen) handelt. Denn in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird nicht generell die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen. Da in der Landwirtschaft Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte das Bild prägen, sind andere, auf die bäuerlich bewirtschafteten Flächen bezogene Parameter maßgeblich. Insoweit wird auf § 182 Abs. 2 verwiesen, der die Berechnungsgrundlagen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nennt.

Nach Satz 3 prüft bei Unternehmern, bei denen der Prüfdienst der Rentenversicherung nicht nach § 28p SGB IV zuständig ist, der Träger der Unfallversicherung.

 

Rz. 11

Nach der Übertragung der Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß Abs. 3 die Unfallversicherungsträger verpflichtet, der gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten zu ersetzen, die durch die Beitragsüberwachung entstehen. Insoweit ist zur Verwaltungsvereinfachung eine pauschale Vergütung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.

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