0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffen. Inhaltlich vergleichbar ist § 166 mit dem früheren § 744 Abs. 1 und 2 RVO.

Abs. 2 wurde über das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGB. I S. 818) angefügt. Geändert wurden die Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2010 durch das Zweite Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246). Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist mit Wirkung zum 1.1.2010 Abs. 2 geändert und Abs. 3 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 25.10.2013 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert einerseits als Spezialvorschrift die in den §§ 191, 192 geregelten Mitteilungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Beitragserhebung. Andererseits enthält die Bestimmung Regelungen zu entsprechenden Prüfungs- und Überwachungsbefugnissen der Unfallversicherungsträger. Damit die Richtigkeit der jährlich nachgewiesenen Arbeitsentgelte überprüft werden kann, sind die Unfallversicherungsträger befugt, Geschäftsbücher, Gehaltslisten und andere Unternehmensunterlagen einzusehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Auskunftspflicht

 

Rz. 3

Hinsichtlich der Auskunftspflicht der Unternehmer bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 98 SGB X, der die Auskunftspflicht des Arbeitgebers regelt. Mit dem Verweis wird deutlich, dass selbst derjenige Unternehmer, der keine fremden Arbeitskräfte beschäftigt, hinsichtlich der sonstigen betrieblichen Verhältnisse den Auskunftspflichten eines Arbeitgebers unterworfen ist. Der Arbeitgeber hat über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind (§ 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

 

Rz. 4

Der Arbeitgeber hat die Geschäftsbücher, Gehaltslisten und andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, dem Unfallversicherungsträger zur Einsicht vorzulegen (§ 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Einsicht ist durch den Unfallversicherungsträger während der üblichen Betriebszeit zu nehmen, also während der Zeit, in der der Unternehmer seinen Geschäftsbetrieb führt. Gegenstand der Auskunfts- und Vorlagepflicht sind auch Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse, die für die Veranlagung des Unternehmens erforderlich sind. Die Vorlage zur Einsicht kann durch den Unternehmer auch bei der Berufsgenossenschaft erfolgen.

Verstöße gegen die Auskunftspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden (§ 98 Abs. 5 SGB X).

2.2 Beitragsüberwachung

 

Rz. 5

Hinsichtlich der Beitragsüberwachung bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1034). § 28p SGB IV regelt die Prüfung bei den Arbeitgebern. Einzelheiten dazu regelt die BVV.

 

Rz. 6

Die Unfallversicherungsträger überprüfen, ob die Unternehmer ihren Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Unfallversicherungsbeitrag ordnungsgemäß nachkommen. Zu den sonstigen Pflichten gehört die Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages. Die Prüfabstände liegen im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Gegenstand der Prüfung sind auch Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse, wenn diese für die Veranlagung der Unternehmen, erforderlich sind. Adressat der Prüfung sind die Unternehmer oder an deren Stelle die von ihnen beauftragten Steuerberater, Rechenzentren und ähnliche Einrichtungen, die auftragsgemäß Löhne und Gehälter abrechnen oder Erklärungen und Meldungen an Behörden abgeben.

 

Rz. 7

Die Unternehmer sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfe zu leisten. Die Unternehmer haben insbesondere die Lohnunterlagen und Beitragsberechnungen geordnet vorzulegen und ggf. die nötigen Auskünfte zu erteilen. Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die seitens der Unternehmer in Anspruch genommenen o. g. Servicestellen haben ebenfalls Prüfhilfe zu leisten. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung des prüfenden Unfallversicherungsträgers. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten, insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang des Prüfrahmens, wird auf die BVV verwiesen.

2.3 Prüfverfahren

 

Rz. 8

Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2010 geregelt worden. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt nunmehr zusammen mit der Prüfung des Gesamtsozi...

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