0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurückzuführen. Eine entsprechende Vorgängervorschrift existierte in der RVO nicht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung dient gleichermaßen wie § 155 der Verfahrensvereinfachung. Sie erleichtert die Beitragsberechnung in Fällen, in denen Versicherte kein oder nur ein geringes Arbeitsentgelt erhalten. Sie ermöglicht die Berechnung der Beiträge nach geleisteten Arbeitsstunden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Ist die exakte Angabe der geleisteten Stunden durch den nachweispflichtigen Unternehmer nicht oder nur schwerlich möglich, kann in der Satzung auch die Möglichkeit der Schätzung auf Basis allgemeiner Erfahrungswerte für den durchschnittlichen Stundenaufwand, der für die jeweiligen Arbeiten anzusetzen ist, aufgenommen werden. Obergrenze des für die Beitragsberechnung anzusetzenden Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde ist der 2100. Teil der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV.

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

Die Obergrenze des Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde beträgt demnach für 2023 in den alten Bundesländern 19,40 EUR und im Beitrittsgebiet 18,80 EUR.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist als Berechnungsgrundlage insbesondere für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten gemäß § 152 Abs. 2 sinnvoll. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 728 (RVO) Nr. 2). Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist. Da bei nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten überwiegend aus Gefälligkeit unentgeltlich oder nur gegen geringes Entgelt gearbeitet wird, bietet sich die Anwendung des § 156 nicht nur in diesen Fällen an. Insbesondere für Versicherte, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 tätig werden, kommt die Anwendung der Bestimmung in Betracht. Gerade bei "Wie–Beschäftigen" ist deren Tätigkeit meist nicht von Dauer und erfolgt i. d. R. aus Gefälligkeit (Nachbarschaftshilfe) oder gegen einen geringen finanziellen oder wie auch immer gestalteten Ausgleich.

3 Literatur

 

Rz. 5

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 156 Rz. 3.

Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 156 Rz. 2 und 7.

Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 156 Rz. 3.

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