Rz. 4

Die Unternehmer haben gemäß Satz 1 den jährlichen Lohnnachweis bis zum 16. Februar des Folgejahres elektronisch vorzulegen (§ 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV).

 

Rz. 5

Richtet sich die Beitragshöhe nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern nach Kopfzahlen (§ 155) oder Arbeitsstunden (§ 156) hat der Unternehmer gemäß Satz 2 die in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers für die Beitragsberechnung festgelegten Angaben einzureichen. Auch hier ist der Nachweis über die Anzahl der Versicherten sowie die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden elektronisch bis zu dem in Rz. 4 genannten Stichtag zu erbringen.

 

Rz. 6

Richtet sich demgegenüber der Beitrag nach der Einwohnerzahl (§ 185 Abs. 4) gelten Frist und Form der Nachweiserbringung nicht (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Dieser Beitragsmaßstab gilt bei Gebietskörperschaften mit Eigenbetrieben (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 oder § 129 Abs. 1 Nr. 1). Die Einwohnerzahl wird zentral von den Statistischen Landesämtern an die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die für ihre eigenen Unternehmen zuständig sind, übermittelt, sodass § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV nicht einschlägig ist.

 

Rz. 7

Gemäß Satz 3 hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers für diejenigen Versicherten, die nicht in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte versichert sind und deren Beitragsmaßstab nicht auf einem Arbeitsentgelt basiert, Form und Umfang der Nachweismeldung für die Beitragsfestsetzung zu regeln. Dies gilt für die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten. Für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) sowie die mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Besonderheiten in der Landwirtschaft, in der insbesondere flächenbezogene Beitragsmaßstäbe bei Betrieben mit Bodenbewirtschaftung gelten, Satz 3 mittels § 183 Abs. 6 als Spezialnorm konkretisiert.

 

Rz. 8

Sind Korrekturbuchungen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich die berichtigten Meldungen beizubringen (§ 99 Abs. 3 SGB IV).

 

Rz. 9

Bei Insolvenz, Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, bei Unternehmerwechsel, rückwirkender Aufnahme von Unternehmen oder anderen Fallkonstellationen, die Auswirkungen auf die Nachweiserbringung haben, ist die Frist des § 99 Abs. 4 SGB IV maßgeblich. Danach sind innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Ereignisses die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu liefern.

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