Rz. 6

Die Struktur des Versicherungsfalles lässt sich grafisch wie folgt darstellen (vgl. BSG, Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 11/04 R, NZS 2006 S. 154; zum Kausalzusammenhang: Wallerath/Rühr, NZS 2007 S. 63):

 
Versicherte Tätigkeit Unfallbringende Verrichtung Sachschaden oder Aufwendung
  Innerer Zusammenhang   Kausalzusammenhang i. S. d. rechtlich wesentlichen Ursache  

2.2.1 Versicherte Tätigkeit

 

Rz. 7

Ersatzberechtigt sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 11a, Nr. 12 und Nr. 13a und c versicherte Personen bei der versicherten Tätigkeit. D.h., wie bei der Prüfung des Arbeitsunfalls muss eine Verrichtung vorliegen, die einen inneren sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit aufweist. Dabei handelt es sich um Diensthandlungen für den Staat (außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses, z. B. Schülerlotsen), Unfallhelfer, Lebensretter und Strafverfolger oder Nothelfer (vgl. Bonnermann, Kompass 1999 S. 57; Komm. zu § 2).

 

Rz. 8

Blut- und Gewebespender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b sind nicht erfasst. Obwohl diese zum Wohl der Allgemeinheit tätig werden und deren Ausschluss nicht sachlich gerechtfertigt erscheint, scheidet eine Analogie aus (ebenso: Rapp, in: LPK-SGB VII, § 13 Rz. 5). Allerdings findet nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile v. 14.3.2006, VI ZR 279/04, NJW 2006 S. 2108; v. 24.1.2006, VI ZR 290/04, NJW 2006 S. 1592; ablehnend: Leube, gesetzliche Unfallversicherung – kein Haftungsausschluss für Blutspendedienste?, VersR 2007 S. 31) der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 auf einen fremdnützigen Blutspender keine Anwendung. Der Blutspender ist mit einem Nothelfer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 13a vergleichbar, für den der Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 keine Anwendung findet.

 
Praxis-Beispiel

K erlitt bei einer Blutspende durch das Einführen der Kanüle eine Traumatisierung des Hautnervs. Es entwickelte sich ein Neurom, weshalb K zweimal operiert werden musste. K leidet an fortdauernden Schmerzen. Eine vollständige Genesung erscheint nach Sachverständigengutachten unwahrscheinlich. K kann Schadenersatz und Schmerzensgeld nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend machen.

 

Rz. 9

Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen werden mit Wirkung zum 1.1.2005 Helfer, die sich in einer Hilfsorganisation ehrenamtlich engagieren, mit Unglücks- und Nothelfern, die nicht organisiert tätig werden, gleichgestellt (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5a S. 6). Allerdings ist der Umfang des Schutzes in Satz 2 und 3 hinsichtlich der Schadensersatzansprüche abweichend geregelt (zu den Voraussetzungen des Schadensersatzes: Klein, inform 2006 S. 10).

 

Rz. 10

Im Gegensatz zu den anderen im Dritten Abschnitt geregelten Versicherungsfällen ist ein Unfall des Helfers nicht erforderlich. Ausreichend ist allein eine Hilfeleistung nach den § 2 Abs. 1 Nr. 11a, 12, 13a oder c (vgl. Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 13 Rz. 3); die Handlungstendenz muss die objektiven Umstände bestätigen: BSG, Urteil v. 13.9.2005, B 2 U 6/05 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 (Schneeräumen für andere Mietpartei ist keine gemeine Gefahr); BSG, Urteil v. 11.12.1980, 2/8a RU 102/78, USK 80300.

2.2.2 Kausaler Sachschaden

 

Rz. 11

Ersetzt werden die Schäden, die infolge der genannten Tätigkeiten an den im Besitz der Nothelfer befindlichen Sachen entstanden sind. Als Schaden sind alle unfreiwillig erlittenen Beeinträchtigungen des Vermögens anzusehen (ebenso Rapp, in: LPK-SGB VII, § 13 Rz. 6). Das sind alle Sachschäden, die durch die Rettungshandlung rechtlich wesentlich mit verursacht wurden. Dabei kommt es, wegen der Formulierung "an den im Besitz des Nothelfers befindlichen Sachen" nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Auch Sachschäden an fremdem Eigentum werden ersetzt (vgl. Schmitt, SGB VII, § 13 Rz. 3).

 

Beispiele:

  • Der Helfer trägt eine geliehene Uhr, die bei der Rettungsaktion zerstört wird.
  • Der am Straßenrand ordnungsgemäß abgestellte und gesicherte Pkw des Nothelfers wird durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beschädigt.
  • Die Kleidung des Helfers wird durch die Rettung mit Blut verschmutzt.

2.2.3 Ersatzfähige Schäden

 

Rz. 12

Im Hinblick auf den Umfang der zu ersetzenden Sachschäden gebietet der Normzweck eine weite Auslegung. So führt die Gesetzesbegründung aus: Die Sachschäden sind ohne Einschränkung zu ersetzen. Wer sich uneigennützig für andere einsetzt oder zu einem solchen Einsatz verpflichtet wird, muss in weitgehendem Umfang entschädigt werden (BR-Drs. 352/74 S. 17 zu § 765a RVO). Der Helfer erhält den zur Herstellung oder Erneuerung der beschädigten Sache erforderlichen Betrag.

 

Beispiele:

Zerstörte Kleidung, verlorene Uhr, Sachschaden am Pkw durch einen rettungsbedingten Verkehrsunfall.

 

Rz. 13

Bei Sachen, die nicht im Eigentum des Helfers stehen, sind der Verlust und der Entzug der Nutzungsmöglichkeit unstreitig ersatzfähiger Schaden, ebenso die Freistellung von Ersatzansprüchen des Eigentümers. Ob auch ein Schadensersatzanspruch nach § 13 besteht, wenn ein Ersatzanspruch des Eigentümers nicht besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Formal betrachtet fehlt es an eine...

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