Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, für die Unfallversicherung im Bereich ihres Bundeslandes durch Rechtsverordnung mindestens eine Unfallkasse zu errichten. Unfallkassen nur für den Landesbereich bestehen noch in Bayern (Kommunale Unfallversicherung Bayern – Bayerische Landesunfallkasse) und Niedersachsen (Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover – Landesunfallkasse Niedersachsen).

Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, im Bereich ihres Bundeslandes eine (gemeinsame) Unfallkasse für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern zu errichten. Die Zahl von 500.000 bezieht sich auf die Einwohner der Gemeinde(n). Zu den Einwohnern i. S. d. Norm zählen solche, die zumindest ihren Haupt-/Erstwohnsitz in der Gemeinde haben. Solche gemeinsamen Unfallkassen bestehen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (seit 1.1.2008), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

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