Unfallversicherungsschutz für Helfende bei Naturkatastrophen
Insbesondere Ersthelferinnen und Ersthelfer aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden, sind gesetzlich unfallversichert.
Versicherungsschutz: Was gilt als versicherte Tätigkeit?
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung bei Naturkatastrophen
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen Heilbehandlung sowie psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.
Flutkatastrophe 2021: Ansprechpartner für Ersthelfende
Ansprechpartner für Ersthelfende in der Flutkatastrophe sind die Unfallkassen der betroffenen Bundesländer. Betroffene können sich unter den folgenden Nummern an die jeweiligen Unfallkassen wenden.
Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Telefon: 02632 960-1110
Fax: 02632 960-1011
E-Mail: notfall@ukrlp.de
Darüber hinaus hat das Land Rheinland-Pfalz für alle Betroffenen eine Hotline zur psychosozialen Unterstützung unter 0800 001 0218 (8:00 Uhr - 20:00 Uhr) eingerichtet.
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0211-2808-2624
Mobil: 0173-5866607
E-Mail: T.Renner@unfallkasse-nrw.de
Bayerische Landesunfallkasse
Telefon: 089 36093 440
E-Mail: entschaedigung@bayerluk.de
Unfallkasse Sachsen
Telefon: 03521/724-264
E-Mail: sekretariat.entschaedigung@uksachsen.de
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Wed Aug 11 10:09:33 CEST 2021 Wed Aug 11 10:09:33 CEST 2021
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