Gericht untersagt irreführende Filterfunktion bei Arztterminen
Das Buchungsportal Doctolib muss nach einem Urteil seine Filterfunktion bei der Anzeige von Terminen anpassen. In der bisherigen Form sei sie irreführend, weil sie Kassenpatienten auch Termine anzeigt, die nur für privat Versicherte und Selbstzahler zugänglich sind, wie das Landgericht Berlin bereits im November urteilte und nun bekannt wurde.
Dies geschehe nach den Angaben auch, wenn Nutzerinnen oder Nutzer die Einstellung «gesetzlich versichert» ausgewählt hätten. Dadurch wird aus Sicht der Richter die Erwartung enttäuscht, die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden.
Das Landgericht untersagte Doctolib, die entsprechende Filterfunktion weiter zu verwenden. Damit war eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale (vzbv) erfolgreich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher sagte. Das Buchungsportal habe Berufung eingelegt. Als zweite Instanz ist nun das Berliner Kammergericht zuständig.
Patientenbeauftragter: Richtungsweisendes Urteil
Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Stefan Schwartze, sprach gleichwohl von einem richtungsweisenden Urteil. «Zwischen privat und gesetzlich Versicherten bildet sich zunehmend eine Zwei-Klassen-Medizin heraus, die insbesondere beim Zugang zur gesundheitlichen Versorgung spürbar ist», erklärte Schwartze. «Mit einem solchen Vorgehen, das vermeintlich filtert, dann aber doch Termine für Selbstzahlung anzeigt, wird es Patientinnen und Patienten zusätzlich unnötig erschwert.»
Klage nach Verbraucherbeschwerden
Der Bundesverband hat nach eigenen Angaben geklagt, weil bei den Verbraucherzentralen Beschwerden eingingen. «Nach Ansicht der Verbraucherzentrale müssen Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Sie dürfen gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden, wenn die Versicherten das explizit wünschen», sagte Vorstandschefin Ramona Pop dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). «Nötig sind verbraucherfreundliche Mindeststandards für kommerzielle Arztterminportale.»
Hinweis: Landgericht Berlin, Urteil v. 18.11.2025, 52 O 149/25
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