0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen und ersetzte die § 655 Abs. 4, § 766 Abs. 2 RVO. Seitdem sind die Bundesländer nicht mehr selbst die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) eingefügt und durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) geändert. Mit Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 um die Sätze 3 bis 5 erweitert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach Abs. 1 ist für den Bereich eines Bundeslandes folgende Lösung vorgesehen: Die Unfallversicherung im Landesbereich wird nur noch durch rechtlich selbständige Träger (Unfallkassen) durchgeführt, die, wie die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Kompetenzen der Berufsgenossenschaften erhalten. Die Landesregierungen können zwischen folgenden organisatorischen Lösungen wählen: Bildung einer oder mehrerer besonderer Unfallkassen nur für den Landesbereich (vgl. § 223) und Bildung einer gemeinsamen Umfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich, wobei beispielsweise bei einem Zusammenschluss in einem Bundesland mit zurzeit mehreren Gemeindeunfallversicherungsverbänden der Träger nicht den gesamten kommunalen Bereich eines Landes umfassen muss. Im Übrigen haben die Bundesländer auch in Zukunft die Möglichkeit, die Aufgaben der Unfallkasse für den Landesbereich durch einen Gemeindeunfallversicherungsverband mit einem gemeinsamen Geschäftsführer durchführen zu lassen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 102 f.).

Mit Abs. 2 besteht die Möglichkeit, dass mehrere Bundesländer mit oder ohne Einbeziehung der kommunalen Unfallversicherung eine gemeinsame landesunmittelbare Unfallkasse bilden (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103).

Durch Abs. 3 werden die Bundesländer ermächtigt, in den Rechtsverordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse auch das Nähere etwa über den Übergang von Rechten und Pflichten zu regeln. Die Rechtsverordnungen können auch, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, Übergangsregelungen für die Selbstverwaltungsorgane treffen (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103).

2 Rechtspraxis

2.1 Unfallkasse für ein Bundesland

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, für die Unfallversicherung im Bereich ihres Bundeslandes durch Rechtsverordnung mindestens eine Unfallkasse zu errichten. Unfallkassen nur für den Landesbereich bestehen noch in Bayern (Kommunale Unfallversicherung Bayern – Bayerische Landesunfallkasse) und Niedersachsen (Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover – Landesunfallkasse Niedersachsen).

Abs. 1 Satz 2 ermächtigt die (jeweiligen) Landesregierungen, im Bereich ihres Bundeslandes eine (gemeinsame) Unfallkasse für die Unfallversicherung im Landesbereich und für die Unfallversicherung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern zu errichten. Die Zahl von 500.000 bezieht sich auf die Einwohner der Gemeinde(n). Zu den Einwohnern i. S. d. Norm zählen solche, die zumindest ihren Haupt-/Erstwohnsitz in der Gemeinde haben. Solche gemeinsamen Unfallkassen bestehen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (seit 1.1.2008), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

2.2 Unfallkasse für mehrere Bundesländer

 

Rz. 4

Wie auch in der Konstellation nach Abs. 1 Satz 2 können gemäß Abs. 2 die Landesregierungen von wenigstens 2 und höchstens 3 Bundesländern durch gleichlautende Rechtsverordnungen eine gemeinsame Unfallkasse errichten. An dieser gemeinsamen Unfallkasse können Unfallkassen nur für den Landesbereich und/oder solche nach Abs. 1 Satz 2 beteiligt sein. Weitere Voraussetzung ist noch, dass ein Bundesland als aufsichtsführendes Land durch die beteiligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag dieser Länder bestimmt wird. Dass die (gemeinsame) Unfallkasse auch in diesen Fällen eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ermöglicht Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG.

 

Rz. 4a

Diesen Weg sind erstmals das Bundesland Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Errichtung der Unfallkasse Nord (seit 1.1.2008) unter Bestimmung des Bundeslandes Schleswig-Holstein als aufsichtsführendes Land gegangen. Die Unfallkasse Nord ist Rechtsnachfolgerin der Unfallkasse Schleswig-Holstein und der Landesunfallkasse Hamburg.

2.3 Rechtsverordnung

 

Rz. 5

In allen Fällen der Errichtung von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 116 sind die Landesregierungen ermächtigt, mittels Rechtsverordnung Recht zu setzen. Gegebenenfalls ...

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