Rz. 7

Die Blindenhilfe ist nachrangig gegenüber dem Bezug gleichartiger Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (Abs. 1 Satz 1). Gleichartige Leistungen in diesem Sinne liegen vor, wenn sie dem gleichen Zweck dienen wie die Blindenhilfe, d. h. dazu einen Ausgleich für die durch Blindheit bedingten materiellen Mehraufwendungen zu schaffen (Meusinger, a. a. O., § 67 Rz. 5). Gleichartige Leistungen sind daher die Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII, die Pflegezulage nach § 269 Lastenausgleichsgesetz – LAG (OVG Lüneburg, FEVS 25 S. 70) und die Leistungen nach den Blinden- und Pflegegesetzen der Länder (Nachweise bei Meusinger, a. a. O., Rz. 7). Allerdings werden Letztere gegenwärtig aus Haushaltsgründen schrittweise abgeschmolzen bzw. aufgehoben, so dass die praktische Bedeutung des § 72 zunimmt. Bezogen auf stationäre Unterbringung greift Abs. 3 ein. Im Übrigen gilt, dass die Unterbringung etwa in einer Strafvollzugsanstalt die Gewährung von Blindenhilfe nicht per se, sondern nur dann ausschließt, wenn dort der blindheitsbedingte Mehrbedarf volle Deckung erfährt (BVerwG, Urteil v. 4.11.1976, V C 7.76, FEVS 25 S. 1).

 

Rz. 8

Kein Nachrang besteht gegenüber der Grundrente nach dem BVG, der Unfallrente nach dem SGB VII, dem Freibetrag nach § 267 LAG bzw. einem danach gewährten Taschengeld für Internatsschüler (BVerwG, Urteil v. 8.10.1969, V C 57.69, NDV 1970 S. 167).

 

Rz. 9

Unabhängig von der Blindenhilfe sind auch Leistungen der Eingliederungshilfe, so etwa bezüglich der Kosten eines Blindenführhundes oder einer Blindenschreibmaschine (VGH Baden-Württemberg, FEVS 38 S. 251). Dies wird nunmehr ausdrücklich durch den zum 01.01.2020 neu eingeführten Abs. 6 klargestellt, wonach die Blindenhilfe neben den Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht werden (vgl. Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 – BGBl. I S. 3234).

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