[1] Geschädigte, die schädigungsbedingt hochgradig sehbehindert, erblindet oder taubblind sind, erhalten Leistungen nach § 82 SGB XIV (Blindenhilfe). [akt.] Die Blindenhilfe war bis zum 31.12.2023 in § 27d Abs. 1 Nr. 4 BVG geregelt. Außerdem [akt.] wurde bei schädigungsbedingter Blindheit eine Pflegezulage nach § 35 BVG mindestens nach der Stufe III geleistet.

[2] Die neue Blindenhilfe nach § 82 SGB XIV wird einkommensunabhängig geleistet. Mit dieser Leistung soll der durch die schädigungsbedingte hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit anfallende Mehrbedarf gedeckt werden. Bei der Definition der Blindheit und der Höhe der Leistungen wird an die Blindenhilfe in § 72 SGB XII angeknüpft, wobei abweichend von § 72 SGB XII keine unterschiedlichen Beträge für Kinder und Erwachsene gezahlt werden. Die Leistungen nach § 82 SGB XIV gehen landesrechtlichen Leistungen für Aufwendungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Solche Leistungen sind insbesondere in den Landesblindengeldgesetzen vorgesehen.

[3] Leistungen nach § 82 SGB XIV gehören auf Grund ihrer Zwecksetzung, die schädigungsbedingten Mehrbedarfe zu decken, nicht zu den Einnahmen, die für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht werden. Aus diesem Grund werden sie nicht zur Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V herangezogen.

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