Rz. 1

Durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 eingeführt.

 

Rz. 2

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist für Fälle der stationären Leistungserbringung außerhalb des Bundeslandes, in dem vor deren Beginn der gewöhnliche Aufenthalt war, jedoch eine Spaltung der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel einerseits und denjenigen nach den anderen Kapiteln des Gesetzes andererseits eingetreten. So verfügen die Bundesländer, die durch den Gesetzgeber aufgefordert sind, die Zuständigkeiten zu regeln, nicht über die Rechtsmacht, diesen wohl nicht gewollten Zustand zu ändern und im Ergebnis sicherzustellen, dass dem – hier außer Kraft gesetzten – Gebot des § 97 Abs. 4 wieder Geltung verschafft wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber § 46b mit Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733) geändert und insbesondere einen neuen Abs. 3 eingefügt. Durch die Gesetzesänderung tritt in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit wieder eine einheitliche Zuständigkeit für alle stationären Leistungen ein (so BT-Drs. 17/14202 S. 5 und 6 – Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales). Die Neuregelungen treten gemäß Art. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft.

Abs. 3 Satz 2 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlages und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) geändert. Die Änderung trat zum 1.8.2019 in Kraft.

Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist Abs. 3 erneut geändert worden. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1950) ist neben redaktionellen Änderungen in den bisherigen Sätzen 1 bis 4 ein neuer Satz 5 eingefügt worden. Dieser sieht nunmehr eine besondere Zuständigkeitsregelung bei einer gleichzeitigen Leistungserbringung der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX und Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor. Aufgrund des Verweises auf § 98 Abs. 6 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98. Ziel war eine weiterhin länderübergreifende einheitliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfeleistungen, wenn diese an Berechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht wird, unabhängig davon, ob diese in besonderen Wohnformen oder in einer Wohnung leben (BT-Drs. 19/14120 S. 27).

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