Rz. 36

Nach Satz 5 können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Es handelt sich insofern prozessual um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert entschieden werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 14 AS 7/09 R Rz. 11 zu Umzugskosten).

 

Rz. 37

Der Begriff der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist zwar einerseits (inhaltlich) weit, im Interesse einer klaren Abgrenzung zu den Unterkunftskosten (§ 35 Abs. 1 Satz 1) aber andererseits eng orientiert am Wortlaut auszulegen (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R Rz. 13 zu § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F.).

 

Rz. 38

Umzugskosten sind (nur) die eigentlichen Kosten des Umzugs, also solche, die unmittelbar durch den Umzug verursacht werden, nicht hingegen lediglich mit dem Umzug in Zusammenhang stehen (BSG, Urteil v. 10.8.2016, B 14 AS 58/15 R Rz. 18 zu § 22 Abs. 6 SGB II a. F.).

Zu den Umzugskosten in diesem Sinne gehören beispielsweise

  • Transportkosten (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R Rz. 15, und v. 10.8.2016, B 14 AS 48/15 R Rz. 18, jeweils zu § 22 SGB II a. F.),
  • Kosten für eine erforderliche Versicherung (BSG, a. a. O.),
  • Benzinkosten und Verpackungsmaterial (BSG, a. a. O.),
  • Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses in der neuen Wohnung (BSG, Urteil v. 10.8.2016, B 14 AS 58/15 R Rz. 19 zu § 22 Abs. 6 SGB II a. F.),
  • Kosten für die Einrichtung eines Nachsendeauftrags (BSG, Urteil v. 10.8.2016, a. a. O.) sowie
  • Kosten für eine Hilfskraft (BSG, Urteil v. 16.12.2008, a. a. O.).
 

Rz. 39

Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug sind nur dann zu übernehmen, wenn die leistungsberechtigte Person den Umzug wegen einer Behinderung (oder aus anderen Gründen) nicht selbst vornehmen oder durchführen kann (vgl. BSG, Urteil v. 18.8.2016, B 14 AS 48/15 R Rz. 18 zu § 22 Abs. 6 SGB II a. F. und behinderungsbedingter Unmöglichkeit). Denn nach dem Selbsthilfegrundsatz (§ 2 Abs. 1) ist grundsätzlich von der leistungsberechtigten Person zu verlangen, dass sie die anstehenden Verrichtungen selbst oder mithilfe von Verwandten oder Bekannten durchführt (BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 14 AS 7/09 R Rz. 19 m. w. N.). Ist ein (vollständig oder teilweise) selbst organisierter Umzug aus unabweisbaren (insbesondere medizinischen) Gründen nicht möglich und/oder zumutbar, kommt allerdings zunächst die Inanspruchnahme von Umzugshilfen karitativer Organisationen in Betracht. Nur wenn solche Hilfen nicht zur Verfügung stehen, ist die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines gewerblichen Umzugsunternehmens denkbar.

 

Rz. 40

Zu den Umzugskosten gehören ferner Kosten, die durch das Ausräumen einer Wohnung entstehen, sofern die leistungsberechtigte Person dies nicht selbst leisten kann. Das gilt unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 25/11 Rz. 19).

Folglich zählen zu den Umzugskosten auch Kosten, die durch die Entsorgung von Möbeln und anderen Gebrauchsgütern auf einer Deponie oder einer sonstigen Anlage entstehen, wenn die Möbel und andere Gebrauchsgüter nicht in die neue Unterkunft (etwa in ein Pflegeheim) mitgenommen werden können (BSG, a. a. O.), Rz. 20).

Lebt die leistungsberechtigte Person beim Anfall der Räumungskosten bereits in einem Pflegeheim, ergibt sich der Anspruch aus § 27b Abs. 2 Satz 1 (weiterer notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen). Dabei sind die Maßstäbe des § 35a Abs. 2 Satz 5 ensprechend heranzuziehen (vgl. BSG, a. a. O., Rz. 18 zu § 29 Abs. 1 Satz 7 a. F.).

 

Rz. 41

Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen (nur) solche Aufwendungen, die mit dem Auffinden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R Rz. 13).

In Betracht kommen neben den in Satz 5 ausdrücklich genannten Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen insbesondere

 

Rz. 42

Abweichend von dem Grundsatz, dass Kosten für einen bestimmten Leistungszeitraum nur für eine (einzelne) Unterkunft übernommen werden können, sind bei einem Wohnungswechsel unter Umständen auch doppelte Mietaufwendungen als Wohnungsbeschaffungskosten anzuerkennen, sofern diese unvermeidbar sind (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2017, B 8 SO 23/15 R Rz. 31 m. w. N.; BSG, Urteil v. 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R Rz. 19 ff. für den Bereich des SGB II). Solche Fälle können insbesondere bei Personen relevant werden, denen Leistungen nach ...

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