Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Schulden durch den Grundsicherungsträger zur Sicherung der Unterkunft des Hilfebedürftigen

 

Orientierungssatz

1. Schulden können vom Grundsicherungsträger dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Hierbei muss es sich um Verbindlichkeiten handeln, welche in dem Mietverhältnis, das gesichert werden muss, wurzeln. Hierzu gehören u. a. rückständige Kosten der Stromversorgung. Eine allgemeine Verschuldung genügt hingegen nicht.

2. Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen gegenüber einer Versicherungsgesellschaft oder der Telecom GmbH können vom Grundsicherungsträger im Wege des § 22 Abs. 5 SGB 2 nicht übernommen werden. Im Übrigen dienen die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 nicht zur Tilgung von Schulden, sodass deren Bestehen nicht geeignet ist, die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung zu rechtfertigen.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. September 2009 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller lebten in einer Wohnung der Gewoba Wohnungsgesellschaft P mbH in der Zstraße in P. Wegen Mietschulden erwirkte die Vermieterin einen Räumungstitel gegen die Antragstellerin zu 1), woraufhin die Antragsteller am 6. Oktober 2008 die Wohnung räumten und in die Wohnung der Mutter der Antragstellerin zu 1) zogen. Die Möbel der Antragsteller wurden bei der Firma P und S eingelagert, die Kosten hierfür betragen monatlich 267,75 EUR. In einem im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 28 AS 572/09 ER abgegebenen Anerkenntnis verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Einlagerungskosten bis zum 31. Juli 2009.

Gegen die Antragstellerin zu 1) besteht eine Forderung der ehemaligen Vermieterin in Höhe von 4.539,24 EUR, der G Versicherungs-AG in Höhe von 287,73 EUR und der The Phone House T GmbH in Höhe von 1.301,75 EUR (Stand: 8. Mai 2009). Wegen der Forderungen der G Versicherungs-AG und derjenigen der T GmbH wurden seitens der Gläubiger Einträge bei der Schufa veranlasst.

Mit Schreiben vom 14. April 2009 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, den Ausgleich der Schulden bei der ehemaligen Vermieterin, der G Versicherungs-AG und der T GmbH bzw. hilfsweise, ihnen in Höhe der Schulden ein Darlehen zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheiden vom 25. Mai 2009 abgelehnt. Die von den Antragstellern am mit Schreiben vom 5. Juni 2009 erhobene Widerspruch wurde von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 2009 zurückgewiesen, hiergegen richten sich die vor dem Sozialgericht Potsdam zu den Aktenzeichen S 28 AS 3478/09 (Übernahme der sonstigen Schulden) und S 28 AS 3479/09 (Übernahme der Mietschulden) erhobenen Klagen, über welche bislang noch nicht entschieden wurde.

Am 12. Juni 2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung des Darlehens zur Begleichung der Schulden zu verpflichten. Gleichzeitig haben die Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es sei unbedingt notwendig, eine neue Wohnung anzumieten, da sie zurzeit mit der pflegebedürftigen Mutter der Antragstellerin zu 1) in einer Wohnung mit nur 68 Quadratmeter Grundfläche lebten. Die beengten Wohnverhältnisse hätten zu erheblichen familiären Spannungen und hieraus folgend zu einer ernsthaften Erkrankung der pflegebedürftigen Mutter der Antragstellerin zu 1) geführt. Die Antragstellerin zu 1) habe bereits mehrfach versucht, eine Wohnung anzumieten, die Vermietung sei von den Vermietern jedoch jeweils unter Hinweis auf die Schufa-Einträge sowie das Fehlen einer Mietfreiheitsbescheinigung abgelehnt worden. Die Übernahme der Schulden sei notwendig, um sowohl eine Löschung der Schufa-Einträge herbeizuführen als auch die ehemalige Vermieterin zur Abgabe einer Mietfreiheitsbescheinigung zu bewegen. Wegen der beengten Wohnverhältnisse und damit verbunden der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Antragstellerin zu 1) sei die Angelegenheit eilbedürftig. Der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden ergebe sich aus § 22 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch -SGB II-, da die Antragsteller sich in einer Notsituation im Sinne dieser Vorschrift befänden. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der weiteren Schulden ergebe sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da es sich sowohl bei Telefonkosten als auch bei Kosten für Versicherungen um Leistungen handele, welche von den Regelleistungen erfasst würden. Schließlich seien die Mietschulden durch die verspätete Zahlung von Leistungen durch ...

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