Rz. 13

Der Betrag steht den Berechtigten zur persönlichen Verfügung zu. Daraus folgt zunächst, dass der Betrag grundsätzlich in einer Weise zur Verfügung zu stellen ist, die auch eine persönliche Verfügung ermöglicht. Dementsprechend ist der Betrag in aller Regel als Geldleistung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich nicht nur schon aus dem Wort "Barbetrag" in Abs. 2 Satz 1, sondern auch aus dem Grundsatz des § 10 Abs. 3. Sachleistungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen, z. B. wenn dieses aus medizinischen Gründen geboten ist.

 

Rz. 14

Für Berechtigte, die noch über ein gewisses Einkommen verfügen, sah § 21 Abs. 3 Satz 5 BSHG früher vor, dass statt der Zahlung des Barbetrages auch ein bestimmter Teil des Einkommens (z. B. ein Teil der auszuzahlenden Rente) bei der Anrechnung freigestellt werden konnte. Diese Regelung war nicht zuletzt wegen der Regelungen zum gesetzlichen Forderungsübergang im Rahmen von §§ 102 ff. SGB X problematisch. Der Gesetzgeber hat die Regelung nicht mit in das neue Recht übernommen. Die Option für den Träger der Sozialhilfe, Einkommen frei zu lassen, ist damit entfallen. Der als Geldleistung zu zahlende "weitere notwendige Lebensunterhalt" ist systematisch tatsächlich und rechtlich ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt und unterliegt damit den hierfür geltenden Einkommensberücksichtigungsvorschriften (BSG, Urteil v. 20.04.2016, B 8 SO 25/14 R, Rz. 15).

 

Rz. 15

Kann aus bestimmten Gründen (z. B. schwere geistige Verwirrtheit o. Ä.) der Barbetrag nicht zur unmittelbaren persönlichen Verfügung des Berechtigten gestellt werden, ist er von Dritten für den Berechtigten zu verwenden, im Ergebnis also an diese auszuzahlen. Dies ergibt sich aus Abs. 2 Satz 4. Aus dem Heimvertrag kann sich die Verpflichtung des Heimträgers ergeben, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält (BGH, Urteil v. 2.12.2010, III ZR 19/10, Rz. 10 ff.). Der Anspruch auf den Barbetrag selbst entfällt also nicht deswegen, weil der Berechtigte an der bestimmungsgemäßen Verwendung gehindert ist.

 

Rz. 16

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung an Dritte nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Auch ist im Hinblick auf die Zielrichtung der Vorschrift stets sicherzustellen, dass Dritte nicht nur aus Vereinfachungsgründen mit der Verwendung des Betrages betraut werden. Zudem muss der Dritte die Gewähr dafür bieten, dass er den Betrag in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Bedürfnissen und Interessen des Berechtigten verwendet. Deswegen kommen als Dritte i. d. R. zunächst Familienangehörige, Betreuer o. Ä. in Betracht. Die verbreitete Praxis der Auszahlung des Betrages an die Einrichtung selbst schließt das Gesetz zwar nicht aus, der Träger der Sozialhilfe wird dadurch aber nicht von der Verpflichtung entbunden, den Barbetrag grundsätzlich dem Berechtigten so weit und so lange wie möglich persönlich zur Verfügung zu stellen.

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