0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde bereits durch Art. 13 Nr. 39 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.11.2016 (BGBl. I S. 3234) eingeführt. Noch vor ihrem Inkrafttreten am 1.1.2020 wurde die Vorschrift durch Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SGB IX/SGB XII ÄndG) v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) für die Zeit ab 1.1.2020 eingeführt. Regelungen für den davor liegenden Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019 enthält § 136.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des § 136 an, wonach der Bund den Ländern und Kommunen im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 Anteile an den entstehenden Kosten durch die Zahlung des Barbetrages nach § 27b Abs. 2 und 3 an Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet. Dies wird in der weiteren Übergangsregelung des § 136a für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben (BT-Drs. 18/10523 S. 76). Dabei werden die am 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch das BTHG berücksichtigt. Mit dem SGB IX/SGB XII ÄndG wird ein redaktioneller Fehler in Abs. 1 Satz 2 korrigiert. Die bei der Durchführung der Barbetragserstattung seit dem Jahr 2017 gewonnenen Erfahrungen wurden hinsichtlich der Abgrenzung von Meldezeiträumen und Terminen für die Erstattungszahlungen in § 136 durch das BTHG v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) umgesetzt. Diese Änderungen werden nun in 136a zugrunde gelegt. Ferner wird in § 136a eine Umstellung der Erstattungszeiträume und in der Folge der Meldetermine und der Termine für die Erstattungszahlungen auf Kalenderjahre vorgenommen (BT-Drs. 19/11006 S. 31).

2 Rechtspraxis

2.1 Regelungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt – ebenso wie der für den vorangehenden Zeitraum geltende § 136 – pauschal anteilig die Erstattung des Barbetrages nach § 27b Abs. 2, für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten. Sie berücksichtigt dabei die zum 1.1.2020 eingetretenen Änderungen von § 27b Abs. 2 sowie die im BTHG ab 1.1.2020 vorgesehene Trennung der Leistung nach Teil 2 des SGB IX einerseits und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel des SGB XII andererseits. An Leistungsempfänger, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird künftig der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 nicht mehr gezahlt. Sie erfüllen die Voraussetzungen deshalb nicht mehr, weil ab 2020 die Einrichtungen, in denen sie leben, nicht mehr als stationäre Einrichtungen bezeichnet werden. Stattdessen wird dieser Bereich in der extrem umständlichen Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt, bezeichnet. Über den Barbetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe wird ab 2020 nach Maßgabe von § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX die Gesamtplankonferenz, der u. a. die Träger der Eingliederungshilfe und auch der Leistungsempfänger angehören, eine Entscheidung treffen.

2.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 4

Der Bund erstattet gemäß Abs. 1 Satz 1 an Leistungsberechtigte, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, monatlich einen anteiligen Betrag an der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt im Jahr 2020 432,00 EUR. Abs. 1 Satz 2 benennt die prozentualen Anteile an der Regelbedarfsstufe 1. Die jährlich geringer werdenden Prozentsätze beruhen darauf, dass die von den Ländern und Kommunen zutragenden Mehrkosten von Jahr zu Jahr geringer werden. Ursache dafür sind die ab 2020 geltenden Regelungen des SGB IX, wonach der Barbetrag für die Empfänger von Eingliederungshilfe nicht mehr von den Ländern und Kommunen zu tragen ist. Weil der Bund außerdem die Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2020 Höhe von 33 Mio. EUR in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu tragen hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 11 Mio. EUR für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII, wird die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 11 Mio. EUR korrigiert. Dies entspricht dem für die Erstattung in den Jahren 2017 bis 2019 für die Berechnung des Erstattungsbetrags in § 136 SGB XII angewendeten Verfahren. Der Bund erstattet deshalb im Jahr 2020 nicht die Hälfte der gesamten Mehrkosten für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes von 89 Mio. EUR, also 44,5 Mio. EUR, sondern 11 Mio. EUR weniger, also 33,5 Mio. EUR. Für die Folgejahre wird entsprechend verfahren (BT-Drs. 18/10523 S...

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