2.1 Regelungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt – ebenso wie der für den vorangehenden Zeitraum geltende § 136 – pauschal anteilig die Erstattung des Barbetrages nach § 27b Abs. 2, für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten. Sie berücksichtigt dabei die zum 1.1.2020 eingetretenen Änderungen von § 27b Abs. 2 sowie die im BTHG ab 1.1.2020 vorgesehene Trennung der Leistung nach Teil 2 des SGB IX einerseits und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel des SGB XII andererseits. An Leistungsempfänger, die Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird künftig der Barbetrag nach § 27b Abs. 2 nicht mehr gezahlt. Sie erfüllen die Voraussetzungen deshalb nicht mehr, weil ab 2020 die Einrichtungen, in denen sie leben, nicht mehr als stationäre Einrichtungen bezeichnet werden. Stattdessen wird dieser Bereich in der extrem umständlichen Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt, bezeichnet. Über den Barbetrag für Empfänger von Eingliederungshilfe wird ab 2020 nach Maßgabe von § 121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX die Gesamtplankonferenz, der u. a. die Träger der Eingliederungshilfe und auch der Leistungsempfänger angehören, eine Entscheidung treffen.

2.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 4

Der Bund erstattet gemäß Abs. 1 Satz 1 an Leistungsberechtigte, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, monatlich einen anteiligen Betrag an der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt im Jahr 2020 432,00 EUR. Abs. 1 Satz 2 benennt die prozentualen Anteile an der Regelbedarfsstufe 1. Die jährlich geringer werdenden Prozentsätze beruhen darauf, dass die von den Ländern und Kommunen zutragenden Mehrkosten von Jahr zu Jahr geringer werden. Ursache dafür sind die ab 2020 geltenden Regelungen des SGB IX, wonach der Barbetrag für die Empfänger von Eingliederungshilfe nicht mehr von den Ländern und Kommunen zu tragen ist. Weil der Bund außerdem die Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2020 Höhe von 33 Mio. EUR in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu tragen hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 11 Mio. EUR für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII, wird die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 11 Mio. EUR korrigiert. Dies entspricht dem für die Erstattung in den Jahren 2017 bis 2019 für die Berechnung des Erstattungsbetrags in § 136 SGB XII angewendeten Verfahren. Der Bund erstattet deshalb im Jahr 2020 nicht die Hälfte der gesamten Mehrkosten für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes von 89 Mio. EUR, also 44,5 Mio. EUR, sondern 11 Mio. EUR weniger, also 33,5 Mio. EUR. Für die Folgejahre wird entsprechend verfahren (BT-Drs. 18/10523 S. 77).

 

Rz. 5

Der Barbetrag beläuft sich auf 27 % der Regelbedarfsstufe 1, daraus ergibt sich für das Jahr 2017 ein Betrag von 110,43 EUR. Bei einem im Jahr 2020 zu erstattenden Anteil von 19,3 % ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 21,31 EUR. Umgerechnet in einen prozentualen Anteil an dem sich für 2017 ergebenden Betrag für die Regelbedarfsstufe 1 (409,00 EUR) ergibt sich

  • im Jahr 2020 ein Anteil von 5,2 % der Regelbedarfsstufe 1 (19,3 % des Barbetrages ergibt 21,31 EUR, dies entspricht 5,2 % der Regelbedarfsstufe 1)
  • im Jahr 2021 ein Anteil von 5,0 % (18,5 % des Barbetrags ergibt 20,35 EUR, dies entspricht 5,0 % der Regelbedarfsstufe 1),
  • im Jahr 2022 ein Anteil von 4,9 % (18,3 % des Barbetrags ergibt 20,21 EUR, dies entspricht 4,9 % der Regelbedarfsstufe 1),
  • im Jahr 2023 ein Anteil von 4,7 % (17,5 % des Barbetrags ergibt 19,33 EUR, dies entspricht 4,7 % der Regelbedarfsstufe 1),
  • im Jahr 2024 ein Anteil von 4,6 % (17,1 % des Barbetrags ergibt 18,88 EUR, dies entspricht 4,6 % der Regelbedarfsstufe 1)
  • und im Jahr 2025 ein Anteil von 4,4 % (16,4 % des Barbetrags ergibt 18,11 EUR, dies entspricht 4,4 % der Regelbedarfsstufe 1).

2.3 Mitteilung der Anzahl der Leistungsberechtigten

 

Rz. 6

Gemäß Abs. 2 wird jährlich bis zum 30.6. des Folgejahres für jede Ausführungsbehörde in den Bundesländern die Zahl der Leistungsberechtigten gemeldet, die in dem jeweiligen Monat des Vorjahres für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Im Jahr 2020 erfolgt noch das Erstattungsverfahren nach § 136 für das zweite Halbjahr 2019.

Der überwiegende Teil der Bundesländer hat inzwischen Ausführungsvorschriften zu § 136a erlassen:

  • Bayern Art. 81 AGSG, gültig ab 1.1.2020 sowie Art. 87 AGSG, gültig ab 1.1.2020
  • Bremen § 12b SGB12AG BR, gültig ab 1.1.2020
  • Hessen § 10a HAG/SGB XII, gültig ab 1.1.2020 bis 31.12.2026
  • Mecklenburg-Vorpommern § 12 AG-SGB XII M-V, gültig ab 1.1.2020
  • Niedersachsen § 22 Nds. AG SGB IX/XII, gültig ab 1.1.2020 sowie § 23 Nds. AG SGB IX/XII, gü...

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