Rz. 10

Was unter "Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe" zu verstehen ist, definiert § 77 nicht. Die Begriffe werden auch an anderer Stelle des Gesetzes verwendet, so etwa in § 4 Abs. 2, § 5 und § 74 Abs. 2. Eine Definition findet sich in diesen Vorschriften ebenso wenig wie in § 7, der Vorschrift über Begriffsbestimmungen. Dies spricht dafür, den Begriffen ein möglichst weites Verständnis zugrunde zu legen. Hierunter fallen demnach alle Maßnahmen der Jugendhilfe, wie sie in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 2 beschrieben werden, unabhängig davon, ob sie in ambulanter Form, teilstationär oder stationär angeboten und über welchen Zeitraum sie durchgeführt werden (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 77 Rz. 8).

 

Rz. 11

Auch hinsichtlich der Organisationsform enthält das Gesetz keine Eingrenzung. Dies entspricht auch der in § 3 Abs. 1 zum Ausdruck gebrachten Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen, Inhalte, Methoden und Arbeitsformen.

 

Rz. 12

Da § 77 nicht von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe spricht, sind angesichts des weiten Begriffs der Träger der freien Jugendhilfe in § 3 hierunter alle privaten Träger zu verstehen (so auch VG München, SRa 2015 S. 83, 84). Sowohl gemeinnützige als auch privatgewerbliche Anbieter können daher Pflegesatzvereinbarungen abschließen.

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