2.1 Unterstützungsberechtigte

 

Rz. 5

Unterstützungsberechtigt sind die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätigen Personen. Die Förderung knüpft also an die einzelne Person an, nicht an die Institution. Dennoch ergibt sich aus dem Kooperationsprinzip im Übrigen, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf Grundlage des § 73 gewissermaßen über die Köpfe der freien Träger hinweg einfach deren ehrenamtliche Mitarbeiter unterstützen dürfen. Es bedarf hier vielmehr der Absprache und Kooperation, soweit diese betroffen sind (Trésoret, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 73 Rz. 71).

 

Rz. 5a

Ehrenamtliche Tätigkeit ist jede freiwillige und unentgeltliche Arbeit, die keine Berufsausübung ist und keine familiäre Unterstützung oder Hilfe unter Freunden darstellt (Trésoret, a. a. O., Rz. 42 und 47). Unschädlich ist es, wenn die Tätigkeit dem Tätigen dabei selbst zugutekommt, wie dies bei Selbsthilfegruppen regelmäßig der Fall ist. Unschädlich ist ferner die Erstattung von Auslagen. Sie ist Teil der Förderungsmaßnahmen und daher nicht als Entgelt anzusehen (Wiesner/Wapler/Wiesner, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 73 Rz. 8a).

 

Rz. 6

In der Jugendhilfe wird der Ehrenamtliche tätig, sofern er Aufgaben der Jugendhilfe i. S. d. § 1 Abs. 3 und § 2 wahrnimmt. Das Tätigkeitsprofil ist nicht gesetzlich vorgegeben, die Regelungen vielmehr auch für neue Gestaltungen innovationsoffen. Ob dies in der freien oder öffentlichen Jugendhilfe geschieht, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 anerkannt ist (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 97). Ehrenamtliche Tätigkeit hat mithin auch in der öffentlichen Jugendhilfe Raum.

 

Rz. 6a

In der Praxis sind ehrenamtliche Mitarbeiter in unterschiedlichen Organisationen zu finden, in Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen freier Träger sowie in selbstorganisierten Diensten etwa auf dem Feld der Nachbarschaftshilfe, der Hilfe für junge Arbeitslose, Ausländer und Aussiedler, der Hausaufgabenhilfe sowie der Kinderschutzarbeit (vgl. 8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576 S. 162).

2.2 Unterstützungsverpflichtete

 

Rz. 7

Adressaten des Anspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, an die sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 die Leistungsverpflichtungen richten, die durch das SGB VIII begründet werden (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 73 Rz. 1). Zuständig sind nach § 69 Abs. 1 und Abs. 3 die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe, namentlich die Jugendämter und Landesjugendämter in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich. Da die sachliche Zuständigkeitsabgrenzung des § 85 zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern für die Förderung ehrenamtlich Tätiger nicht greift, sind überörtliche und örtliche Träger gemeinsam zuständig (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 73 Rz. 11).

2.3 Inhalt des Unterstützungsanspruchs

 

Rz. 8

Die Vorschrift bestimmt eine sog. Sollensverpflichtung. Nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Dogmatik bedeutet dies, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Unterstützung zuteil werden lassen müssen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen. Das Gesetz räumt den Ehrenamtlichen daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Förderung ein (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 73 Rz. 10; Kern, a. a. O., Rz. 5).

 

Rz. 9

Die Art und Weise der Anleitung, Beratung und Unterstützung und die Entscheidung, welche der 3 Varianten der Unterstützung gewählt wird, liegt allerdings im Ermessen der Träger der Jugendhilfe. Daher haben Ehrenamtliche, was die Realisierung bestimmter Unterstützungsmaßnahmen anbelangt, nur einen Anspruch darauf, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihr Ermessen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I pflichtgemäß ausüben. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Träger das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. VG München, Urteil v. 21.1.2005, M 18 K 04.2789 Rz. 46 ff.).

 

Rz. 10

Inhalt und Umfang der Förderung richten sich in erster Linie nach den Finanzmitteln, die der Träger im Haushalt für die Förderung vorgesehen hat. Die Träger können ferner grundsätzlich nur im Rahmen ihrer personellen und sächlichen Kapazitäten unterstützen. Allerdings müssen die finanziellen, personellen und sächlichen Mittel der öffentlichen Jugendhilfe ihrerseits so bemessen sein, dass sie dem erkennbaren Bedarf an Unterstützung i. S. d. § 73 gerecht werden. Sonst liefe der Anspruch leer. Dementsprechend sieht § 74 Abs. 6vor, dass die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auch Mittel für die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter einschließen soll.

 

Rz. 11

Die Varianten "anleiten", "beraten" und "unterstützen" decken das gesamte Spektrum in Betracht kommender und sinnvoller Förderungsmaßnahmen ab.

Die Anleitung zielt dem Wortsinne nach in erster Linie ab auf die fachliche Begleitung und Hilfestellung in der praktischen Umsetzung der Jugendhilfe ab. Sie erfolgt typischerweise in abstrakt-genereller Form. Konkret-individuelle Unterstützungsleistungen sind hingegen i. d. R. den Kategorien "...

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